Diese Punkte sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Nicht in Rechtskraft erwachsen sind die Verfügungen betreffend die Löschung des DNA-Profils und der erkennungsdienstlichen Daten (B. IV.) und sind daher von der Kammer neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).