5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die amtliche Verteidigung beschränkte ihre Berufung auf den Schuldpunkt (Ziff. B. I. des erstinstanzlichen Urteils), die Bemessung der Strafe, die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. B. I. 2. und B. II. des erstinstanzlichen Urteils), die Zivilansprüche (Ziff. B. III.) und die weiteren Verfügungen (Ziff. B. IV. des erstinstanzlichen Urteils). Die Kammer stellt fest, dass es sich hierbei demnach nicht wie von der Verteidigung ausgeführt um eine beschränkte, sondern um eine unbeschränkte Berufung handelt. Diese Punkte sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen.