unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die auf die Freisprüche entfallenden Verteidigungskosten gemäss eingereichter Honorarnote sowie einer Genugtuung gemäss Art. 429 StPO im gerichtlichen Ermessen, jedoch mind. CHF 1'500.00, insbesondere für das erstellte DNA-Profil, die erkennungsdienstliche Erfassung, den Arbeitsausfall infolge der Einvernahmen und der Hauptverhandlungen sowie die entsprechenden Reisespesen (Zürich-Bern). III. Weiter sei zu verfügen, dass