Daraus geht hervor, dass A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) betreffend den Vorfall vom 2017 – nicht wie im Leumundsbericht aufgeführt – beschuldigte Person, sondern Auskunftsperson war (pag. 576 f.). Schliesslich wurden der Beschuldigte, E.________ und D.________ sowie G.________ 4. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 25./26. Oktober 2022 folgende Anträge (pag. 578 ff.; Hervorhebungen im Original). I.