Die Forderung seines Mandanten sei durch D.________ in der Zwischenzeit beglichen worden, sodass dieser kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung seiner Zivilklage gegenüber dem Beschuldigten mehr habe (pag. 510). Mit Verfügung vom 8. März 2022 3 wurde der Zivilkläger aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen. An seiner Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung wurde festgehalten (pag. 531 f.). Die Berufungsverhandlung fand am 25./26. Oktober 2022 vor der 1. Strafkammer statt (pag. 547 ff.).