die Berufung zurück (pag. 463). Mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 stellte die Kammer fest, dass das Verfahren betreffend D.________ als erledigt abgeschrieben wird, in Rechtskraft erwächst und die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft dahinfällt (pag. 474). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 476). Mit Eingabe vom 8. Februar 2022 teilte Rechtsanwalt C.________ mit, dass sich der Zivilkläger aus dem Verfahren unwiderruflich zurückziehe. Die Forderung seines Mandanten sei durch D.______