Mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 verzichtete Rechtsanwalt C.________ im Auftrag des Zivilklägers auf die Erhebung einer Anschlussberufung (pag. 451 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 11. November 2021 mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde, sie sich jedoch der Berufung von D.________ anschliesse und sich die Anschlussberufung auf das gesamte Urteil beziehe (pag. 454 f.). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 zog Fürsprecher F.________ namens und im Auftrag von D.________ die Berufung zurück (pag. 463).