Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 426 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Oktober 2022 Besetzung Obergerichtssuppleantin Gysi (Präsidentin i.V.), Oberrichter Zbinden, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin López Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Raub Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzel- gericht) vom 28. April 2021 (PEN 20 459+460) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) fällte am 28. April 2021 folgendes Ur- teil (pag. C.________ B. A.________ I. A.________ wird schuldig erklärt: des Raubes, mittäterschaftlich begangen mit D.________ und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1 und Abs. 4, 44 Abs. 1, 47, 140 Ziff. 1 StGB 426 ff. StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/4), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'318.75 (Gebühr Gericht CHF 500.00, Gebühr Untersuchung CHF 1'818.75) und anteilsmässigen Auslagen der Untersuchung von CHF 994.55 und des Gerichts von CHF 5.25, insgesamt bestimmt auf CHF 3'318.55. Wird keine Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 50.00 [recte: 500.00]. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 3'268.55. II. [Amtliche Entschädigung Rechtsanwältin B.________] III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41, 46 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. zur Bezahlung von CHF 617.80 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 27. Oktober 2019 unter solidarischer Haftbarkeit mit D.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art 46 Abs. 2 OR. 2. Zur Bezahlung von CHF 3'000.99 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 27. Oktober 2019 unter solidarischer Haftbarkeit mit D.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 47 OR. 3. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 4'512.65 (inkl. MWST und Auslagen) an E.________ 2 4. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienst- licher Daten). C. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- wältin B.________, am 7. Mai 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 352). Mit Verfü- gung vom 21. September 2021 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegrün- dung zugestellt (pag. 402). Rechtsanwältin B.________ reichte am 12. Oktober 2021 namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufungser- klärung ein (pag. 413 ff.). Sie beschränkte die Berufung auf den Schuldpunkt (Ziff. B. I. des erstinstanzlichen Urteils), die Bemessung der Strafe, die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Ziff. B. I. 2. und B. II. des erstinstanzlichen Urteils), die Zivilan- sprüche (Ziff. B. III.) und die weiteren Verfügungen (Ziff. B. IV. des erstinstanzlichen Urteils). Fürsprecher F.________ meldete namens und im Auftrag des Mitbeschul- digten, D.________, am 28. April 2021 ebenfalls Berufung an (pag. 347). Seine frist- und formgerecht eingereichte Berufungsbegründung datiert vom 19. Oktober 2021 (pag. 429). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 verzichtete Rechtsanwalt C.________ im Auftrag des Zivilklägers auf die Erhebung einer Anschlussberufung (pag. 451 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 11. November 2021 mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde, sie sich jedoch der Berufung von D.________ anschliesse und sich die Anschlussberufung auf das gesamte Urteil beziehe (pag. 454 f.). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 zog Fürsprecher F.________ namens und im Auftrag von D.________ die Berufung zurück (pag. 463). Mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 stellte die Kammer fest, dass das Ver- fahren betreffend D.________ als erledigt abgeschrieben wird, in Rechtskraft er- wächst und die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft dahinfällt (pag. 474). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 verzichtete die Generalstaatsanwalt- schaft auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 476). Mit Eingabe vom 8. Februar 2022 teilte Rechtsanwalt C.________ mit, dass sich der Zivilkläger aus dem Verfahren unwiderruflich zurückziehe. Die Forderung seines Mandanten sei durch D.________ in der Zwischenzeit beglichen worden, sodass dieser kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung seiner Zivilklage ge- genüber dem Beschuldigten mehr habe (pag. 510). Mit Verfügung vom 8. März 2022 3 wurde der Zivilkläger aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen. An seiner Ein- vernahme anlässlich der Berufungsverhandlung wurde festgehalten (pag. 531 f.). Die Berufungsverhandlung fand am 25./26. Oktober 2022 vor der 1. Strafkammer statt (pag. 547 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes we- gen ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 9. September 2022; pag. 540 ff.) und ein aktueller Strafregisteraus- zug (datierend vom 26. September 2022; pag. 545) über den Beschuldigten einge- holt. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung reichte Rechtsanwältin B.________ eine E-Mail der Polizei betreffend die Vorwürfe der Sachbeschädigun- gen aus dem Jahr 2018 und 2017 ein. Daraus geht hervor, dass A.________ (nach- folgend: Beschuldigter) betreffend den Vorfall vom 2017 – nicht wie im Leumunds- bericht aufgeführt – beschuldigte Person, sondern Auskunftsperson war (pag. 576 f.). Schliesslich wurden der Beschuldigte, E.________ und D.________ sowie G.________ 4. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsver- handlung vom 25./26. Oktober 2022 folgende Anträge (pag. 578 ff.; Hervorhebungen im Original). I. Es sei festzustellen, dass der Entscheid über die Höhe der Anwaltskosten gemäss Ziffer B. II. des angefochtenen Urteils vom 28. April 2021 in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________ sei freizusprechen, vom Vorwurf des Raubes, angeblich gemeinsam mit D.________ be- gangen am 27.10.2019, um ca. 20:15 bis 20:35 Uhr in H.________, I.________ (vor J.________), z.N. von E.________ unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die auf die Freisprüche entfallenden Verteidigungskosten gemäss eingereichter Honorarnote sowie ei- ner Genugtuung gemäss Art. 429 StPO im gerichtlichen Ermessen, jedoch mind. CHF 1'500.00, insbe- sondere für das erstellte DNA-Profil, die erkennungsdienstliche Erfassung, den Arbeitsausfall infolge der Einvernahmen und der Hauptverhandlungen sowie die entsprechenden Reisespesen (Zürich-Bern). III. Weiter sei zu verfügen, dass a) dem zuständigen Bundesamt die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von A.________ (PCN ________) zu erteilen sei. 4 b) dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen sei (Art. 17 Abs. 1 Bst. e AFIS-Verordnung). c) das Honorar der Verteidigung gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich festzusetzen sei. IV. Ad Zivilklage Die Zivilforderung des Privatklägers E.________ sei abzuweisen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die amtliche Verteidigung beschränkte ihre Berufung auf den Schuldpunkt (Ziff. B. I. des erstinstanzlichen Urteils), die Bemessung der Strafe, die Kosten- und Entschä- digungsfolgen (Ziff. B. I. 2. und B. II. des erstinstanzlichen Urteils), die Zivilansprüche (Ziff. B. III.) und die weiteren Verfügungen (Ziff. B. IV. des erstinstanzlichen Urteils). Die Kammer stellt fest, dass es sich hierbei demnach nicht wie von der Verteidigung ausgeführt um eine beschränkte, sondern um eine unbeschränkte Berufung handelt. Diese Punkte sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Nicht in Rechtskraft erwachsen sind die Verfügungen betreffend die Löschung des DNA-Profils und der erkennungsdienstlichen Daten (B. IV.) und sind daher von der Kammer neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Entgegen der Anträge von Rechtsanwältin B.________ ist die amtliche Entschädigung damit nicht bereits in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der ausschliesslichen Berufung des Beschuldigten darf das erstinstanzli- che Urteil nicht zum Nachteil des Vorgenannten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Sachverhalt 6.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift vom 23. No- vember 2020 Folgendes vor (pag. 215 f.; Hervorhebungen im Original): Raub, mittäterschaftlich begangen am 27.10.2019, um ca. 20:15 Uhr in H.________ I.________ (vor J.________) A.________ befand sich gemeinsam mit dem befreundeten D.________ auf einer Joggingrunde, als 5 sie zufällig auf E.________ und G.________ trafen, welche sich vom Fussballspiel K.________ (Fuss- ballclub) vs. H.________ (Fussballclub) kommend sichtlich alkoholisiert auf dem Nachhauseweg be- fanden. Dabei trugen E.________ und G.________ jeweils Jacken und Fanschals des H.________(Fussballclub), weswegen sie eindeutig als Fans des H.________(Fussballclub) erkennbar waren. Da sich der mit A.________ befreundete D.________ (selbst Fan des K.________(Fussball- club)) bereits zuvor über das allgemeine Verhalten von H.________ (Fussballclub)-Fans gegenüber den in der Region wohnhaften Fans des K.________(Fussballclub) ärgerte und er E.________ als Mit- glied der H.________ (Fussballclub) Fanszene mindestens flüchtig kannte, entschlossen sich A.________ und D.________ gemeinsam, E.________ und G.________ anzusprechen und ihnen gemäss gemeinsamem Tatplan und Tatentschluss die Fanschals und Jacken wegzunehmen. Hierzu näherten sich die körperlich überlegenen A.________ und D.________ von links (Seite M.________ (Strasse)) herkommend nach der Unterführung bei der N.________ (Strasse) den beiden, stellten sich ihnen in den Weg und fragte erst A.________ E.________ und G.________: «Weit dir boxe?». Als E.________ und G.________ verneinten, forderten sowohl A.________ als auch D.________ die bei- den auf, «ihr Zeug» abzugeben, ansonsten «es chlepfen» werde. Nachdem sich sowohl E.________ als auch G.________ weigerten, die Fanartikel freiwillig abzugeben, schlugen A.________ und D.________ vor, gegeneinander im Rahmen eines «Zwei gegen Zwei» zu kämpfen. Sowohl E.________ als auch G.________ lehnten eine körperliche Auseinandersetzung aber generell ab, wor- auf A.________ und D.________ die beiden erneut aufforderten, ihre Fanschals abzugeben oder ge- gen sie zu kämpfen. nach einer kurzen verbalen Diskussion weigerte sich insbesondere E.________ nach wie vor, seinen Schal abzugeben, erklärte sich aber angesichts der ausgesprochenen Drohungen dazu bereit, gegen einen der beiden anderen zu kämpfen. In der Folge wollte erst A.________ gegen E.________ kämpfen, er und D.________ entschieden sich dann aber nach kurzer Absprache anders, worauf sich alle vier Beteiligten via O.________ (Strasse) in die I.________ und dort auf den Vorplatz der Unternehmung «J.________» begaben. Dort angekommen, stellte A.________ sicher, dass G.________ nicht in das Kampfgeschehen zwischen D.________ und E.________ eingriff, indem er G.________ mehrmals aufforderte, sich nicht daran zu beteiligen. Der G.________ körperlich überle- gene A.________ tat dies mit den sinngemässen Worten: «Halte dich raus, sonst kassierst du auch». Im Verlaufe des Kampfgeschehensfiel E.________ zu Boden, worauf D.________ mehrmals versuchte, ihm seinen Fanschal zu entreissen, was E.________ jedoch erst verhinderte, indem er den Schal mit beiden Händen festhielt. Um die Gegenwehr des E.________ zu überwinden und den Fanschal in sei- nen Besitz nehmen zu können, trat D.________ mehrmals mit den Füssen gegen den Kopf des am Boden liegenden E.________, drückte ihn mit beiden Händen weg und entriss ihm schliesslich gewalt- sam den Fanschal, um ihn sich anzueignen und zu behalten, wobei er hierfür von A.________ abgesi- chert wurde. Anschliessen entfernten sich A.________ und D.________ gemeinsam vom Tatort (De- liktsbetrag: CHF 15.00). 6.2 Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt Hinsichtlich der Feststellung des vorliegend bestrittenen und unbestrittenen Sach- verhalts verweist die Kammer vorab auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 365; Hervorhebungen im Origi- nal): Der äussere Sachverhalt und damit das eigentliche Rahmengeschen, wie es zu dem Treffen am 27.10.2019 gekommen ist, ist grundsätzlich unbestritten. D.________ und A.________ trafen auf ihrer Joggingrunde zwischen 19:55 Uhr und ca. 20:45-20:50 Uhr auf E.________ und G.________ (pag. 36 f., Z. 88 ff.; pag. 38, Z. 156; pag. 293, Z. 32). D.________, E.________ wie auch G.________ waren 6 vorgängig am Fussballspiel K.________ (Fussballclub) gegen H.________(Fussballclub) in L.________ (pag. 37 f., Z. 125 ff.; pag. 47, Z. 23 ff.; pag. 67, Z. 50 ff.). E.________ wie auch G.________ waren alkoholisiert (pag. 68, Z. 56 ff.). D.________ ist Anhänger des K.________(Fussballclub) Fan- clubs «S.________ (Fangruppierung)» (pag. 38; Z. 134 ff.). E.________ und G.________ trugen Ja- cken und Fanschals des H.________(Fussballclub). Nach einer kurzen, hitzigen Diskussion gab es eine körperliche Auseinandersetzung zwischen E.________ und D.________. Ergänzend und präzisierend stellt die Kammer fest, dass auch unbestritten ist, dass D.________ und der Beschuldigte seit vielen Jahren befreundet sind, und dass D.________ E.________ flüchtig kannte. Im Weiteren ist unbestritten, dass E.________ und G.________ Mitglieder des Fanclubs des H.________(Fussball- club) und D.________ Mitglied des Fanclubs des K.________ (Fussballclub) sind. Nicht aktenkundig, aber auch nicht bestritten ist, dass der Beschuldigte keiner Fangruppierung angehört. Weiter ist unbestritten, dass sich D.________ und der Be- schuldigte in der Vergangenheit über das Verhalten der H.________ (Fussballclub)- Fans geärgert und dass sie sich deshalb gemeinsam entschlossen haben E.________ und G.________ über diese Vorkommnisse anzusprechen. Unbestrit- ten ist weiter, dass E.________ im Verlaufe des Kampfgeschehens zu Boden fiel, dass D.________ gegen den Kopf des am Boden liegenden E.________ trat und dass er ihm den Schal wegnahm. Demgegenüber wird vom Beschuldigten in der Hauptsache bestritten, dass er mit D.________ den gemeinsamen Tatplan und Tatentschluss gefasst habe, E.________ und G.________ unter Gewaltanwendung die H.________ (Fussballclub)- Fanschals wegzunehmen. Im Detail bestreitet er: - dass er sich mit D.________ zusammen E.________ und G.________ in den Weg gestellt und diese aufgefordert habe, zu boxen; - dass er anschliessend zusammen mit D.________ E.________ und G.________ aufgefordert habe, «ihr Zeug» abzugeben, ansonsten «es chlepfen» würde; - dass er und D.________ E.________ und G.________ vorgeschlagen hätten «Zwei gegen Zwei» zu kämpfen; - dass zuerst er gegen E.________ habe kämpfen wollen, nach Absprache mit D.________ sie sich dann anders entschieden hätten; - dass er sichergestellt habe, dass G.________ nicht in das Kampfgeschehen zwi- schen D.________ und E.________ eingreife, indem er ihn mit den Worten «Halte dich raus, sonst kassierst du auch» aufgefordert habe, sich nicht daran zu betei- ligen. Mit nachfolgender Beweiswürdigung ist demnach zu klären, ob eine Tatbeteiligung des Beschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann oder nicht. 6.3 Beweismittel Der Kammer liegen als subjektiven Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten, von D.________ sowie die Aussagen von E.________ und G.________ vor. Als wei- tere Beweismittel liegen weiter der Anzeigerapport vom 17. Januar 2020 (pag. 14 ff.) und der Berichtsrapport vom 28. Oktober 2019 (pag. 25 ff.) vor. Weiter befinden sich 7 als objektive Beweismittel das Durchsuchungsprotokoll vom 28. Oktober 2019 (pag. 100 f.), der Arztbericht vom 31. August 2020 der Spital STS AG (pag. 137), das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) zur körperlichen Untersuchung von E.________ (pag. 121 ff.) und des Beschuldigten (pag. 125 ff.) sowie der Rapport des kriminaltechnischen Diensts vom 9. Dezember 2019 (pag. 108 ff.) in den Akten. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel ausführlich wieder- gegeben, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (S. 8 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 365 f.). 6.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung sämtlicher Beweise den angeklagten Sachverhalt als beweismässig erstellt (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung pag. 385). 6.5 Beweiswürdigung der Kammer 6.5.1 Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse verweist die Kammer vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 361 ff.). 6.5.2 Würdigung der objektiven Beweismittel Hinsichtlich der Würdigung der objektiven Beweismittel kann vorab auf die korrekte erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 368). Die Kammer stellt fest, dass sich die vorliegende zen- trale Frage nach der Beteiligung des Beschuldigten an der Gewaltanwendung und der Wegnahme des Fanschals durch die objektiven Beweismittel nicht klären lässt bzw. diese keinen Rückschluss auf seinen Tatbeitrag zulassen. Vielmehr stützten die objektiven Beweismittel lediglich das unbestrittene Rahmengeschehen. Dem- nach bedarf es zur Ermittlung des strittigen Sachverhalts einer eingehenden Analyse und der Würdigung der subjektiven Beweismittel. 6.5.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel Bezüglich der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gelangte die Vorinstanz zum Schluss (S. 14 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 371; Hervorhebungen im Original): Insgesamt erscheinen dem Gericht die Beschuldigten aber auch der Privatkläger E.________ wie auch G.________ nicht gänzlich unglaubwürdig. Dennoch weichen die Aussagen von D.________ wie auch A.________ in wesentlichen Punkten von den Aussagen des Privatklägers und G.________ ab (Ta- tentschluss und Tatplan, Ablauf der verbalen Diskussion, Herausgabe von Fanartikeln, Anzahl Fuss- tritte gegen den Kopf). Immer unter Berücksichtigung der für das Gericht erstellten vorgängigen Ab- sprache der beiden Beschuldigten (enge Freundschaft, erste Befragung des Beschuldigten 2 erst 10 Tage nach dem Vorfall, wobei der Beschuldigte 1 bereits 2 Tage nach dem Vorfall aus der Untersu- chungshaft entlassen wurde), ist nachstehend detailliert auf die einzelnen bestrittenen Punkte einzuge- hen. 8 Die Kammer würdigt nachfolgend, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, in einem ersten Schritt das Aussageverhalten jeder einzelnen Person für sich isoliert betrach- tet und nimmt anschliessend – insbesondere im Hinblick auf die vorgenannten Be- weisthemen – eine umfassende Gesamtwürdigung vor. Aussageverhalten D.________ D.________ wurde vier Mal einvernommen, wobei er anlässlich seiner ersten Ein- vernahme vom 28. Oktober 2019 von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch machte. Anschliessend schilderte er sowohl an der Hafteinvernahme vom 29. Oktober 2019, der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. April 2021 sowie im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 25. Oktober 2022 übereinstimmend und konstant, dass er und der Beschuldigte, als sie sich auf ihrer Joggingrunde befunden hätten, per Zufall auf E.________ und G.________ gestossen seien, wobei der eine am urinieren gewesen sei. Sie seien zuerst an ihnen vorbeigejoggt, anschliessend in eine Nebengasse gegangen und hätten sich dann wieder zurück in ihre Richtung bewegt (pag. 39 Z.183, pag. 290 Z. C.________ ff., pag. 553 Z, 32 ff.). Sie hätten dabei beschlossen, die beiden wegen den Vorfällen zwischen den Fangruppierun- gen des H.________ (Fussballclub) und des K.________(Fussballclub) anzuspre- chen. Dies habe anschliessend zu einer hitzigen Diskussion zwischen ihm und E.________ geführt, so dass sie sich geeinigt hätten, dass es fair wäre ein «Eins gegen Eins» zu machen (pag. 38 Z. 162 ff., pag. 291 Z. 1 ff., pag. …). Er sagte aus, dass E.________ mit dem «Eins gegen Eins», namentlich mit dem Kampf und dem Machtspiel, einverstanden und dies von beiden gewollt gewesen sei. An der Haupt- verhandlung vom 28. April 2021 führte er dann aus, dass es E.________ gewesen sei, der den Vorschlag gemacht habe, sich für den Kampf auf die Nebenstrasse bzw. zum Gebäude der «J.________» zu begeben, da an der Hauptstrasse sofort die Po- lizei kommen würde (pag. 291 Z. 3 ff.). Im Vergleich zu seinen vorherigen Aussagen fällt auf, dass er neu nicht nur von einem Einverständnis seitens von E.________ sprach, sondern ihn sogar als initiativ und mitdenkend darstellte. Dies, obwohl er noch in einer früheren Einvernahme erklärte, dass alle gemeinsam beschlossen hät- ten eine verstecktere Örtlichkeit aufzusuchen, um nicht von der Polizei überrascht zu werden (pag. 291 Z. 7). Hinsichtlich des nachfolgenden Ablaufs in der Neben- strasse gab er dann aber übereinstimmend und detailliert an, dass sie sich insofern auf den Kampf vorbereitet hätten, als dass E.________ seine Jacke ausgezogen und er sich seiner Puls-Uhr entledigt habe (pag. 39 Z. 167 ff., pag. 291 Z. 17 ff.). Sodann habe E.________ noch ein Feuerzeug in der Hand gehalten, woraufhin er ihn aufgefordert habe, dieses wegzuwerfen, was dieser auch gemacht habe (pag. 39 Z. 198 ff., pag. 291 Z. 17 ff.). Konstant erfolgten seine Aussagen im Weiteren auch betreffend den Ablauf des nachfolgenden Kampfes. So gab er bei der Staatsanwalt- schaft und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass es zuerst zu einem «Gefuchtel» mit den Händen gekommen sei und anschliessend E.________ ver- sucht habe ihn zu kicken; zu einem Faustschlag gegen E.________ Gesicht sei es nicht gekommen (pag. 39 Z. 198 ff., pag. 291 Z. 17 ff.). Daraufhin schilderte er an- schaulich, dass er mit der linken Hand dessen Bein gegriffen und ihn mit einem Kick in das Standbein zu Fall gebracht habe. Anschliessend habe er ihm einmal ins Ge- sicht «gschuttet» (pag. 39 Z. 167 ff., pag. 291 Z. 17 ff.). Hinsichtlich des Fanschals 9 gab er in seiner ersten Einvernahme und in der Berufungsverhandlung übereistim- mend an, dass er E.________ zu Beginn gesagt habe, wenn er nicht zu den Vorfällen stehen wolle, er ihm seinen Fanschal geben soll (pag. 39 Z. 189 ff., pag. 556 Z. 1 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung führte er weiter übereinstimmend aus, dass das Ganze mit der Wegnahme des Schals aus dem Affekt heraus erfolgt und dies mit dem Beschuldigten nicht abgemacht gewesen sei (pag. 39 Z. 189 ff., 291 Z. 23 f., pag. 555 Z. 5 ff.). In der Berufungsverhandlung führte er auch aus, dass er nicht mehr genau wisse, ab wann die Fan-Artikel Thema gewesen seien, dies sei aus dem Gespräch heraus entstanden (pag. 554 Z. 40 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er sodann erstmals detailliert die genaue Vorgehensweise, wie es zu dieser Schalentwendung gekommen sei, zu Protokoll. E.________ sei lie- gen geblieben, er habe sich ihm angenähert und diesen mit seiner rechten Hand gegen den Brustkorb auf den Boden gedrückt. Mit der linken Hand habe er ihm dann den Schal weggenommen (pag. 291 Z. 22 ff.). An der Berufungsverhandlung gab er sodann ebenfalls erstmals an, dass er den Schal als eine Art Trophäe gesehen habe (pag. 555 Z. 5 ff.). Das Zutreten bzw. das Ausführen eines Kicks gegen den Kopf von E.________ benannte er stets als Affekthandlung (pag. 40 Z. 217 ff., pag. 291 Z. 1 ff., pag. 556 Z. 30 ff.). Hinsichtlich der Tatbeteiligung des Beschuldigten gab er be- reits an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, dass dieser sich zurückhal- tend verhalten habe (pag. 41 Z. 271 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er dann aus, dass weder G.________ noch der Beschuldigte mit der physi- schen Auseinandersetzung etwas zu tun gehabt hätten und der Beschuldigte sich raus gehalten habe (pag. 291 Z. 1 ff., pag. 292 Z. 10 ff.). Zudem betonte er erneut, dass der Beschuldigte nichts mit der Szene zu tun habe. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass er und nicht der Beschuldigte kämpfe (pag. 292 Z. 10 ff.). Ob der Beschuldigte die beiden aufgefordert habe, den Schal oder sonst was abzugeben, konnte er bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht beantworten (pag. 041 Z. 276 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wusste er auch nicht mehr, wer das erste Wort ergriffen habe (pag. 554 Z. 14 ff.). Auch die Frage, wer zum Kampf auf- gefordert habe, beantwortete er damit, dass er es nicht mehr wisse (pag. 291 Z. 40 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab er auch an, dass er mit dem Beschul- digten über den heutigen Termin gesprochen habe (pag. 555 Z. 19 ff.). Die Kammer stellt demnach fest, dass die Aussagen von D.________ betreffend das Vorgeschehen, den Kampfbeginn, der tatsächlichen Auseinandersetzung, des Schalwegnehmens sowie der Rolle des Beschuldigten übereinstimmend und kon- stant erfolgt sind und für sich isoliert betrachtet demnach etliche Realkennzeichen aufweisen. So gab er hinsichtlich der Beteiligung des Beschuldigten ab der ersten Einvernahme gleichbleibend an, dass dieser in den Kampf und in das «Schal-Weg- nehmen» nicht involviert gewesen sei. Nichtsdestotrotz sind diese Aussagen vor dem Hintergrund zu betrachten, dass es sich beim Beschuldigten um einen sehr en- gen Freund von D.________ handelt, sodass er ein gewisses Interesse hatte, diesen nicht allzu sehr zu belasten. Insbesondere erscheint auffallend, dass er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ungefragt zwei Mal ausführte, dass der Be- schuldigte mit der Sache nichts zu tun gehabt habe. Glaubhaft führte er jedoch aus, dass er sich nicht mehr erinnern könne, wer das erste Wort ergriffen oder wer zum 10 Kampf aufgefordert habe. Hätte er den Beschuldigten gänzlich in Schutz nehmen wollen, so hätte er wohl auch diesbezüglich antworten können, dass eine Aufforde- rung zum Kampf nie vom Beschuldigten ausgegangen sei. Er gab sodann auch zu, über den Berufungsverhandlungstermin mit dem Beschuldigten gesprochen zu ha- ben. Im Weiteren belastete sich D.________ mit seinen Aussagen selbst, indem er angab, E.________ mit dem Schuh ins Gesicht «gschuttet» und ihm den Schal weg- genommen zu haben. Zudem erwähnte er, dass das Verhältnis zu E.________ nicht unbedingt freundschaftlich gewesen sei. Allerdings fällt auf, dass D.________ stets versuchte, seinen Tatbeitrag insofern hinunter zu tempieren und zu rechtfertigen, als dass er sowohl hinsichtlich des Kicks gegen das Gesicht von E.________ als auch der Wegnahme des Schals ausführte, dass dies im «Affekt» erfolgt sei und in solchen Situationen der Fuss schneller als das Hirn handle. Ein solches Aussageverhalten erscheint allerdings im Hinblick darauf dadurch eine geringere Bestrafung zu erlan- gen, als nachvollziehbar. Die Kammer stellt demnach fest, dass gesamthaft betrachtet die Aussagen von D.________ eine Reihe von Realkriterien aufweisen, sodass auf diese grundsätzlich abgestellt werden kann. Insbesondere die Aussagen hinsichtlich der Beteiligungs- rolle des Beschuldigten sind aber unter den voranstehenden Vorbehalten zurückhal- tend zu betrachten. Aussageverhalten des Beschuldigten Hinsichtlich des Gesprächsbeginns sagte der Beschuldigte in allen Einvernahmen übereinstimmend aus, dass D.________ den Lead gehabt und dieser E.________ angesprochen habe, ob er der von den «P.________ (Fangruppierung)» sei (pag. 47 Z. 46 ff., pag. 57 Z. 129 ff., pag. 293 Z. 44 f., pag. 564 Z. C.________ ff.). Dies erscheint insofern nachvollziehbar, als dass sich die Vorgenannten aufgrund der ver- feindeten Fanclubs flüchtig kannten. In seiner ersten Einvernahme führte er aus, dass D.________ E.________ noch vor dem Kampf gesagt habe, dass er ihm ja den Schal abgeben könne. Worauf E.________ geantwortet habe, dass er den Schal sicher nicht freiwillig abgeben würde. Deshalb habe dieser D.________ zu einem «Eins gegen Eins» aufgefordert, woraufhin der Vorgenannte eingewilligt habe (pag. 48 Z. 69 ff.). Er betonte anschliessend, dass es sich zwischen den beiden um eine gegenseitige und übereinstimmende Willensäusserung zur Schlägerei gehandelt habe (pag. 50 Z. 172 ff.). Auf Frage, ob er noch etwas anfügen wolle, gab er erneut an, dass sich beide hinsichtlich des Kampfs einig gewesen seien und es fair gewesen sei (pag. 51 Z. 219 ff.). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme war der Beschuldigte darauf bedacht mehrfach auszuführen, dass das «Eins gegen Eins» einvernehmlich und auf Augenhöhe stattgefunden habe (pag. 54 Z. 41 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schwächte er dies insofern ein we- nig ab, indem er nur noch angab, dass sich D.________ und E.________ betreffend dem «Eins gegen Eins» übereingekommen seien (pag. 293 Z. 44 f.; pag. 294 Z. 22 ff.). Das Kampfgeschehen als konsensuale Auseinandersetzung darzustellen und insbesondere die Rolle von E.________, wonach dieser eine Auseinandersetzung gewollt habe, stark hervorzuheben, weist – insbesondere im Hinblick auf die nach- folgend zu würdigenden Aussagen des Opfers – Tendenzen zu einer komplikations- 11 freien Schilderung des Geschehens auf. In Bezug auf die Wahl des Ortes der Kampf- austragung machte der Beschuldigte sodann widersprüchliche Angaben, zunächst seien sie sich noch alle einig gewesen, dass wegen der Polizei der Kampf nicht an der Hauptstrasse stattfinden sollte, anlässlich der Hauptverhandlung hiess es dann, dass sie einzig auf Vorschlag von E.________ auf die Nebenstrasse gegangen seien (pag. 48 Z. 80 ff., pag. 294 Z. 4 ff.). Im Rahmen der polizeilichen und der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme führte er zum eigentlichen Kampfgeschehen aus, dass es zuerst zu einem «Gefuchtel» gekommen sei und E.________ zwei Mal einen «Jab» habe anbringen wollen. D.________ habe diesen Kick blockieren und ihn am Fuss packen können, sodass er dann E.________ Standbein weggekickt habe und dieser dadurch zu Boden gefallen sei. D.________ habe in der Folge einmal gegen das Gesicht von E.________ gekickt (pag. 48 Z. 100 ff.; pag. 55 Z. 54 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er aus, dass es sich dabei durch D.________ um einen gezielten und vorsätzlichen Tritt gehandelt habe (pag. 56 Z. 108 ff.: pag. 57 Z. 140 ff.). Relativierte dies jedoch kurz darauf insofern, als dass er es als Aussenstehender als ein «intuitives» Verhalten beurteilen würde und dies von D.________ wohl im Affekt erfolgt sei. So führte er auch aus, dass das gewählte Mittel des Vorgenannten nicht «optimal» gewesen sei (pag. 55 Z. 54 ff.; pag. 294 Z. 4 ff.). Betreffend seine Beziehung zu D.________ gab er an der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme an, dass dieser ein sehr enger Kollege von ihm sei und er sich zu ihm verbunden fühle (pag. 55 Z. 69 ff.). Sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft bestätigte er, dass sie sich über den Vorfall und die Einvernah- men unterhalten hätten. Sie hätten beide gesagt, dass sie einfach die Wahrheit sa- gen würden (pag. 50 Z, 209 ff.; pag. 55 Z. 69 ff., Z. 80 ff.; pag. 57 Z. 140 ff.). Der Beschuldigte versuchte demnach seine enge Beziehung zu D.________ nicht zu verheimlichen oder herunter zu spielen. Zudem wäre als lebensfremd zu qualifizieren gewesen, hätte er angegeben, dass sie sich nicht über den Vorfall unterhalten ha- ben. Seine voranstehenden Aussagen betreffend die Relativierung des Kicks von D.________ gegen den Kopf von E.________ sind in Anbetracht des engen Freund- schaftsverhältnisses zurückhaltend zu betrachten. Hinsichtlich der Wegnahme des Schals sagte er bei der Staatsanwaltschaft, der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung übereinstimmend aus, dass dies nicht vorgängig besprochen worden und auch nicht Ziel des Kampfes gewesen sei, sondern D.________ sich nach dem Kampf dazu entschlossen habe, E.________ den Schal zu entwenden (pag. 48 Z. 109 ff.; pag. 57 Z. 146 ff.; pag. 55 Z. 60 ff.; pag. 294 Z. 10 ff.; pag. 294 Z. 10 ff.). Er habe ausserdem keine Verwendung für solche Fan-Artikel; dieser Schal bringe ihm nichts (pag. 57 Z. 146 ff.; pag. 58 Z. 200 ff.; pag. 294 Z. 26 f., pag. 565 Z. 20 ff.). Auf Vorhalt, dass er die beiden aufgefordert habe den Schal abzugeben und sie zu ein einem «Zwei gegen Zwei» herausgefordert habe, gab er stets an, dass dies nicht stimme. Weder G.________ noch er hätten sich schlagen wollen (pag. 59 Z. 213 ff.). Er habe sich bei der Konversation zwar nicht ganz raus- gehalten, dass er aber zum Kampf aufgefordert habe, stimme nicht (pag. 59 Z. 222 ff.; pag. 294 Z. 26 f., pag. 564 Z. 12 ff.). Die Frage seiner Beteiligungsrolle beant- wortete er durchwegs gleichbleibend. So sei er nur Zuschauer gewesen und er und G.________ hätten sich raushalten wollen (pag. 49 Z. 118 ff.). Sie hätten sich auf Distanz gehalten und hätten nicht eingegriffen (pag. 54 Z. 41 ff.). Im Rahmen der 12 erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er auch an, dass er sich «draus gehalten» habe (pag. 294 Z. 41 ff.). Gedroht habe er G.________ zudem nie, dass wenn dieser sich einmische, er auch kassieren würde (pag. 49 Z. 130 ff.). Er gab dann aber bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu, dass er einfach gesagt habe, dass ein «Eins gegen Eins» durchgeführt werde und niemand von ihnen eingreifen dürfe. Er führte weiter aus, dass er G.________ weggezogen hätte, hätte er interveniert (pag. 60 Z. 252 ff., 263 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und an- lässlich der Berufungsverhandlung vermochte er sich dann nicht mehr daran erin- nern, dass überhaupt eine Konversation mit G.________ stattgefunden habe (pag. 294 Z. 44 ff., pag. 565 Z. 5 ff.). Die Kammer stellt fest, dass der Beschuldigte ausführliche und detaillierte Angaben zur Vorgeschichte und zum Ablauf des Kampfes zwischen D.________ und E.________ machte und die ihm gestellten Fragen bereitwillig beantwortete. Auffal- lend ist jedoch, dass der Beschuldigte von sich aus ungefragt Wertungen vornahm respektive das Ganze zu relativieren versuchte und die Handlungen von D.________ entschuldigte, nachdem er diesen zuerst noch stark belastete. Im Weiteren darf ins- besondere hinsichtlich des Tatvorwurfs gegenüber D.________ – was hier allerdings nicht mehr Beweisthema ist – nicht unbedacht auf seine Aussagen abgestellt wer- den, zumal sie eine enge Freundschaft verbindet und nicht ausgeschlossen werden kann, dass Einzelheiten vorgängig besprochen wurden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der Verteidigung darf jedoch nicht bereits als erstellt erachtet werden, dass tatsächlich eine detaillierte Absprache aufgrund der längeren Zeitspanne zwischen ihren Einvernahmen erfolgt ist (pag. 568; S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 376). Die hier interessierende Beweis- frage nach seiner Tatbeteiligung beantwortete der Beschuldigte zwar über alle Ein- vernahmen hinweg mehr oder weniger konstant, jedoch ist hierbei zur berücksichti- gen, dass er ein beachtliches Interesse hat, nicht belastet zu werden, weshalb auch diesbezüglich nicht unbedacht auf seine Aussagen abgestellt werden kann. Aussageverhalten E.________ E.________ gab direkt nach dem Vorfall gegenüber der Polizei an, dass er einen Schlag ins Gesicht bekommen habe und deshalb zu Boden gefallen sei. Anschlies- send habe er zwei bis drei Fusstritte erhalten (pag. 65). Demgegenüber führte er an der polizeilichen Einvernahme vom 14. November 2019 und bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass D.________ ihn zuerst habe boxen wollen, woraufhin er versucht habe diesen zu kicken. D.________ habe in der Folge sein Bein ergriffen und ihn in sein Standbein gekickt, sodass er zu Boden gefallen sei. Als er auf dem Boden gelegen habe, habe ihm dieser einen Schlag ins Gesicht verpasst und zwei bis drei Mal dagegen «gschuttet» (pag. 69 Z. 119 ff.; pag. 297 Z. 39 ff.). Es kann demnach festgestellt werden, dass E.________ den Beginn der Auseinandersetzung bzw. ob er durch einen Faustschlag oder durch einen Kick in sein Standbein zu Bo- den fiel, leicht abweichend schilderte. Widersprüchlich gab er auch an, ob er, als er am Boden lag, nebst den Fusstritten auch noch einen Faustschlag erhalten hatte. Diese beiden Varianten resp. die Faustschläge fanden sodann auch keinen Nieder- schlag in der Anklageschrift. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass E.________ direkt nach der Auseinandersetzung befragt wurde und damit vermutlich noch unter 13 Schock stand. Im Weiteren stand er während der Auseinandersetzung unter Alko- holeinfluss und es erscheint nachvollziehbar, dass sich E.________ als Opfer des dynamischen Kampfgeschehens, nicht mehr an alle Details zu erinnern vermag. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, belastete er aber auch sich selbst, indem er an- gab, einen Kick gegen D.________ platziert haben zu wollen. Zudem gab er auch zu in das «Eins gegen Eins» eingewilligt zu haben. Im Weiteren machte E.________ detaillierte Aussagen zum Rahmen- und Kerngeschehen, wobei mit Ausnahme der bereits erwähnten Faustschläge, keine Widersprüche auszumachen sind. E.________ sagte auch, wenn er etwas nicht mehr wusste oder er sich nicht sicher war. So sagte er beispielsweise aus, dass er sich nicht mehr daran erinnere, wer sie angesprochen habe (pag. 68 Z. 76 ff.) oder auf Frage wie der Beschuldigte und G.________ unmittelbar vor Beginn der Auseinandersetzung zu einander gestanden seien, dass er dies nicht mehr genau wisse. Zu erwähnen ist auch, dass E.________ den Beschuldigten nicht unnötig belastete. So führte er bezüglich der dem Beschul- digten zur Last gelegten Drohung gegenüber G.________ aus: «Da war nichts. A.________ hat keine Drohungen gegenüber G.________ ausgesprochen. Er hat einfach bestimmt gesagt, dass er sich raushalten soll» (pag. 70 Z. 173 ff.). Auch hinsichtlich der Beteiligungsrolle des Beschuldigten gab er an: «Bei A.________ war es auch so, dass er keine Rolle hatte» (pag. 70 Z. 185 ff.). Im Rahmen der Beru- fungsverhandlung sagte er zudem aus, dass sich der Beschuldigte «drus gno» habe (pag. 550 Z. 31 f.). Übereinstimmend führte er sodann auch aus, dass der Beschul- digte und D.________ zu Beginn gefragt hätten, ob sie ein «Zwei gegen Zwei» gegen sie machen wollten, was sie abgelehnt hätten. Danach hätten der Beschuldigte und D.________ gesagt, dass sie (E.________ und G.________) entweder den Schal hergeben sollten oder sie sich schlagen müssten (pag. 68 Z. 83 ff., pag. 297 Z. 37 f.). Auf Frage, wer sie aufgefordert habe den Schal abzugeben, sagte er in der erst- instanzlichen Hauptverhandlung aus, dass dies beide, der Beschuldigte und D.________, gewesen seien (pag. 298 Z. 4 f.). In der Berufungsverhandlung gab er dann an, dass es wahrscheinlich beide gewollt hätten (pag. 551 Z. 23 f.). Gleichblei- bend sagte er im Weiteren aus, dass weil sie ihr Zeugs nicht hätte abgeben wollen, es danach zum Kampf gekommen sei. Zuerst habe der Unbekannte bzw. der Be- schuldigte kämpfen wollen. Schlussendlich habe er aber dann gegen D.________ gekämpft (pag. 68 Z. 100 ff.). In der Berufungsverhandlung wurde er gefragt, wes- halb es zu einem Wechsel des Kampfpartners gekommen sei, was er damit beant- wortete, dass sich D.________ vorgedrängelt habe. Der Beschuldigte habe ihn aber zuerst auf den Kampf angesprochen (pag. 550 Z. 7 ff.). Die Aussagen von E.________ erachtet die Kammer grundsätzlich – mit Ausnahme der vorgenannten leichten Widersprüche – als glaubhaft. Es wird auf die Gesamt- würdigung verwiesen. Aussageverhalten G.________ G.________ führte in allen Einvernahmen konstant und übereinstimmend aus, dass die ihm Unbekannten – D.________ und A.________ – sie angesprochen und ge- fragt hätten, ob sie boxen wollten, was sie aber abgelehnt hätten (pag. 80 Z. 21 ff.; pag. 83 Z. 42 ff.; pag. 91 Z. 44 f.; pag. 301 Z. 16 ff.; pag. 558 Z. 34 ff.). In der polizei- lichen Einvernahme vom 27. Oktober 2019, in der delegierten Einvernahme vom 28. 14 Oktober 2019 und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. April 2021 gab er an, dass «beide» gefragt hätten, ob sie boxen wollten. In der Einver- nahme vom 27. Oktober 2019 führte er in freier Rede aus, dass beide gleichzeitig zu sprechen begonnen hätten (pag. 83 Z. 42). An der delegierten Einvernahme vom 27. November 2019 sagte er dann auf Frage, wer zuerst gesprochen habe, aus, dass er sich nicht mehr ganz sicher sei, er aber glaube, dass es der ihm Unbekannte bzw. der Beschuldigte gewesen sei, dieser habe sodann auch die Frage wegen des Bo- xens gestellt (pag. 91 Z. 41 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab er dann an, dass er nicht mehr wisse, wer diese Frage gestellt habe (pag. …). Demnach kann festgestellt werden, dass G.________ nicht gleichbleibend angeben konnte – wobei er auch betonte, dass er es nicht mehr genau wisse – wer zuerst gesprochen hat oder ob die Frage des Boxens von beiden oder nur vom Beschuldigten stammte. Konstant sagte er jedoch aus, dass D.________ und der Beschuldigte gesagt hätten, dass sie ihr «Zeug» – womit der Fanschal gemeint gewesen sei – hergeben sollten, ansonsten würden sie sie schlagen (pag. 83 Z. 42 ff.; pag. 83 Z. 58; pag. 91 Z, 48 ff.; pag. 301 Z. 39 ff.; pag. 560 Z. 8 ff.). Auf Vorhalt der Aussage von E.________, wo- nach lediglich der Beschuldigte das mit dem Schlagen oder Schal abgeben gesagt habe, führte G.________ dann aus, dass das schon stimme (pag. 92 Z. 86 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch an der Berufungsverhandlung konnte er nicht mehr angeben, wer das mit dem Schal abgeben oder Schlagen ge- sagt habe, die Intention sei aber sicher von beiden da gewesen (pag. 301 Z. 43 ff.; pag. 558 Z. 34 f.). Anlässlich des Beginns der tätlichen Auseinandersetzung zwi- schen D.________ und E.________ sagte G.________ an der delegierten Einver- nahme vom 28. Oktober 2019 und vom 27. November 2019 übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er solle sich zurückhalten, ansonsten würde er auch kassieren bzw. ansonsten würde es «chlepfe» (pag. 84 Z. 70 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung sagte er dann aus, dass der Beschuldigte ihm nicht direkt gedroht habe, er habe einfach ge- sagt, dass er sich nicht einmischen solle; seine Haltung sei fordernd gewesen (pag. 302 Z. 12 ff.; pag. 559 Z1 1 ff.). Auf Vorhalt der Aussage von E.________, wonach die beiden sie zu Beginn gefragt hätten, ob sie ein «Zwei gegen Zwei» machen woll- ten, gab G.________ an, dass schon einmal etwas wegen eines «Zwei gegen Zwei» gesagt worden sei. Wenn er sich richtig erinnere, sei es der Dunkelhaarige – der Beschuldigte – gewesen (pag. 92 Z. 62 ff.). Die Frage an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung, ob der Beschuldigte und D.________ zuerst ein «Zwei gegen Zwei» gewollt hätten, bestätigte er und führte aus, dass es dazu nicht gekommen sei, weil E.________ ihn in den Schutz genommen habe (pag. 301 Z. 30 ff.). Er gab auch an, dass E.________ widerwillig eingewilligt habe zu schlegeln, er habe dies eigentlich gar nicht gewollt (pag. 301 Z. 23 f.). Gleichbleibend führte G.________ aus, dass sich der Beschuldigte an der tätlichen Auseinandersetzung nicht beteiligt habe (pag. 80 Z. 86 ff.; pag. 94 Z. 153 ff.; pag. 302 Z. 18 ff.). Die Frage, von wem dann der Vorschlag, dass man ein «Eins gegen Eins» mache, gekommen sei, konnte er nicht beantworten, da er es nicht gehört habe (pag. 93 Z. 104 f.). Auch wer bei der tätlichen Auseinandersetzung begonnen habe, konnte er nicht mehr sagen (pag. 93 Z. 141 ff.). Hinsichtlich des Kampfgeschehens führte G.________ tatnah an der Einver- 15 nahme vom 27. Oktober 2019 aus, dass D.________ gegen E.________ unvermit- telt mit seinen beiden Fäusten geschlagen habe, woraufhin dieser zu Boden gegan- gen sei (pag. 80 Z. 53 ff.). An der darauffolgenden Einvernahme führte er auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach E.________ durch das Wegkicken des Standbeins zu Fall gekommen sei, nur noch aus, dass es zu einem «Gefuchtel» ge- kommen und dann E.________ am Boden gelegen sei (pag. 93 Z. 135 ff.). Im Rah- men der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er dann widersprüchlich zu sei- nen Erstaussagen aus, dass D.________ den Fuss von E.________ eingeklemmt und ihm mit dem anderen Bein das Standbein weggekickt habe. E.________ sei nicht wegen eines Faustschlages zu Boden gefallen (pag. 302 Z. 18 ff.). Warum es zu diesem Meinungsumschwung kam, lässt sich nach Auffassung der Kammer damit erklären, dass G.________ in den ersten beiden Einvernahmen noch keine Kenntnis darüber hatte, was die anderen Parteien über den Ablauf des Kampfes ausgesagt hatten und er anschliessend verunsichert war, als er mitbekam, dass gemäss Ver- sion der anderen, der Kampf etwas anders ablief. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass der Kampf sehr schnell ablief, es bereits dunkel und G.________ etwas alko- holisiert war. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist er sodann gefragt wor- den, warum nicht der Beschuldigte gekämpft habe, worauf er antwortete, dass sie dies so untereinander ausgemacht hätten (pag. 302 Z. 3 f.). Die Kammer stellt fest, dass G.________ detaillierte Angaben zur Vorgeschichte und zum Ablauf des Geschehens machte und in den wesentlichen Grundzügen auch konstant bleib. Sofern er sich an ein bestimmtes Vorkommnis nicht mehr erinnern konnte, gab er dies entsprechend an. Zudem belastete er den Beschuldigten nicht übermässig, indem er beispielsweise angab, dass sich dieser bei der Auseinander- setzung rausgehalten habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aus dem Umstand, dass die Einvernahmen von E.________ und G.________ zeitlich sehr nahe aufeinander erfolgt sind nicht per se ausgeschlossen werden, dass sich diese untereinander gar nicht abgesprochen hätten. Zu beachten ist nämlich auch hier, dass E.________ und G.________ zum Tatzeitpunkt befreundet gewesen waren. Die Aussagen von G.________ erachtet die Kammer grundsätzlich – mit Ausnahme der vorgenannten leichten Widersprüche – als glaubhaft. Es wird auf die Gesamt- würdigung verwiesen. 6.5.4. Gesamtwürdigung Wie voranstehend erwähnt, erachtet die Kammer grundsätzlich die Aussagen von allen Beteiligten – unter Berücksichtigung der vorerwähnten Vorbehalten – als glaub- haft. Nachfolgend werden demnach zur Erstellung des rechtserheblichen Sachver- halts diese voranstehend isoliert gewürdigten Aussagen einander gegenübergestellt und einer Gesamtwürdigung unterzogen. Bereits vorweggenommen werden kann, dass der Umstand, dass E.________ seine Zivilklage zurückzog und die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtete, entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 567), nicht den Schluss zulässt, dass diese kein Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten haben. Wahl der Joggingroute 16 Die Vorinstanz stellte hinsichtlich der Wahl der Joggingroute fest, dass absolut le- bensfremd erscheine, dass sich D.________ und der Beschuldigte zum Joggen ohne Hintergedanken ausgerechnet nach einem K.________(Fussballclub) – H.________(Fussballclub) Match in die H.________(Fussballclub) Innenstadt bege- ben hätten, obwohl sich direkt neben ihrem Wohnort das bei den Joggern beliebte «Q.________» und R.________ befinden würde. Nach Auffassung der Vorinstanz entstehe durch die gewählte Joggingroute in die H.________(Fussballclub) Innen- stadt der Eindruck, dass man es auf eine Konfrontation mit H.________(Fussball- club) Fans habe ankommen lassen (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 378). In Übereinstimmung mit der Verteidigung stellt die Kammer demgegenü- ber fest, dass es zur besagten Uhrzeit (ungefähr um 20:00 Uhr) Ende Oktober bereits dunkel war und demnach nicht gut beleuchtete Wege kaum als Joggingroute gewählt werden; dies insbesondere am Ufer der T.________ entlang, sodass es entgegen der Vorinstanz nicht lebensfremd erscheint, dass eine Strecke durch die gut beleuch- tete H.________(Fussballclub) Innenstadt gewählt worden ist (pag. 568). Zudem lässt sich den durch die Verteidigung eingereichten Auszügen entnehmen, dass der Beschuldigte bereits mehrfach zuvor diese Strecke gejoggt ist bzw. der Weg durch die Innenstadt keine Besonderheit für ihn darstellte (pag. 568). Im Weiteren gab der Beschuldigte auch an, absichtlich mit dem Auto zum Match gefahren zu sein, um eine Auseinandersetzung zu verhindern. Dass der Beschuldigte und D.________ demnach beim Start dieser Joggingrunde beabsichtigt hätten H.________(Fussball- club) Fans auf deren nach Hause weg abzupassen und zu konfrontieren, wirkt kon- struiert und realitätsfremd. Die Kammer gelangt demnach in Übereinstimmung mit den Aussagen von D.________ und dem Beschuldigten zum Schluss, dass sie G.________ und E.________ auf ihrer Joggingroute per Zufall antrafen. Beginn des Gesprächs Die Kammer erachtet sodann die übereinstimmende Schilderung von D.________ und dem Beschuldigten als glaubhaft, wonach sie zuerst an E.________ und G.________ vorbeigejoggt und in eine Nebengasse gegangen seien und dort be- schlossen hätten, die beiden mit den Vorkommnissen der Fangruppierungen zu kon- frontieren, sowie, dass sie deshalb anschliessend zu den beiden zurückgejoggt seien, um das Gespräch zu suchen. Dieses Rahmengeschehen und die Entschluss- fassung ist sowohl vom Beschuldigten wie auch von D.________ unbestritten. D.________ führte in der Folge aus, dass er nicht mehr wisse, wer das erste Wort ergriffen habe. Wie bereits voranstehend erwähnt, erachtet die Kammer die Aussage des Beschuldigten, wonach D.________ E.________ angesprochen haben soll, ob er derjenige von den «P.________(Fangruppierung)» sei, als glaubhaft. Dies des- halb, da D.________ den Vorgenannten aufgrund der verfeindeten Fanszene flüch- tig kannte. Im Weiteren konnten weder E.________ noch G.________ mit Bestimmt- heit angeben, wer sie angesprochen hatte. Frage des Boxens G.________ führte in allen Einvernahmen übereinstimmend aus, dass sie vom Be- schuldigten und D.________ gefragt worden seien, ob sie sich mit ihnen boxen woll- ten. Zu Beginn der Einvernahmen gab er an, dass beide diese Frage gestellt hätten, vermutete in der Folge aber, dass eine solche Frage lediglich vom Beschuldigten her 17 gekommen sei, wobei er sich aber nicht mehr sicher war. Hinsichtlich des generellen Aussageverhaltens von G.________ lässt sich feststellen, dass er stets darauf be- dacht war, nur Aussagen zu machen, wenn er sich noch erinnern konnte. Andernfalls deklarierte er, sich nicht mehr erinnern zu können. Auch übermässige Belastungs- tendenzen zuungunsten des Beschuldigten sind keine ersichtlich. Die Kammer er- achtet sodann die Wiedergabe des Wortlauts «Weit dir boxe?», was G.________ bereits tatnah schilderte, als besonders originell und in Anbetracht dessen, dass so- wohl der Beschuldigte als auch D.________ in ihrer Freizeit boxen sowie in Anbe- tracht des nachfolgenden Geschehensablaufs bzw. dem Umstand, dass es zu einer tatsächlichen physischen Auseinandersetzung kam, als wirklichkeitsnah. Die Kam- mer stützt demnach auf die glaubhaften tatnahen Aussagen von G.________ ab und erachtet als erstellt, dass beide – und nicht nur der Beschuldigte – sowohl G.________ und E.________ zum Boxen aufgefordert haben. «Zwei gegen Zwei» / «Schal oder Schläge» E.________ und G.________ führten übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte und D.________ sie zu Beginn zu einem «Zwei gegen Zwei» herausgefordert hätten. G.________ gab sodann noch an, dass – soweit er sich erinnern vermöge – nur der Dunkelhaarige bzw. der Beschuldigte dazu aufgefordert habe. In seiner darauffol- genden Einvernahme sprach er jedoch wieder von beiden. E.________ gab konstant an, dass die Frage von beiden hergekommen sei. Es sei in der Folge nicht zu einem «Zwei gegen Zwei», sondern zu einem «Eins gegen Eins» gekommen, weil E.________ G.________ habe schützen wollen. Der Beschuldigte stritt diesen Vor- wurf durchwegs ab und sagte aus, dass weder er noch G.________ sich hätten schlagen wollen. D.________ führte allerdings aus, dass er nicht mehr wisse, wer von ihnen beiden zum Kampf aufgefordert habe. Zudem habe er es noch nie erlebt, dass sie zu zweit zwei H.________(Fussballclub) Fans begegnet seien, normaler- weise seien immer grössere Fangruppen gemeinsam unterwegs, weshalb sie die Chance ergriffen und sie angesprochen hätten. In Anbetracht dessen, dass D.________ und der Beschuldigte aufgrund der gleich grossen Gruppenverhältnisse sich entschlossen die Vorgenannten zu konfrontieren und beide in der Vergangen- heit physisch und psychisch von H.________(Fussballclub) Fans angegangen wor- den sind, erachtet die Kammer die Aussagen von G.________ und E.________, wo- nach sowohl D.________ als auch der Beschuldigte zu einer physischen Auseinan- dersetzung – im Sinne von zwei Duellen – aufgerufen haben, als glaubhaft. Im Wei- teren konnte G.________ auch darlegen, weshalb es dann eben nicht zu einem «Zwei gegen Zwei» kam. Zudem stritt D.________ diesen Vorhalt auch nicht explizit ab. Seitens des Beschuldigten bestand sodann Anlass, seine Beteiligungsrolle in- folge Negierung des Vorhalts, herunterzuspielen, sodass auf seine Aussagen dies- bezüglich nicht abgestellt werden kann. Die Kammer erachtet demnach als beweis- mässig erstellt, dass sowohl der Beschuldigte als auch D.________ E.________ und G.________ zu Beginn zu einem «Zwei gegen Zwei» aufforderten. E.________ führte in der ersten Einvernahme aus, dass beide – der Beschuldigte und D.________ – gesagt hätten, dass sie ihr «Zeugs», damit gemeint den Fanschal, abgeben sollten, ansonsten sie sie schlagen werden. Er bemerkte, dass er den ge- nauen Wortlaut nicht mehr wisse. Sodann könne er sich auch nicht mehr genau 18 daran erinnern, wer was gesagt habe. Nur einen Satz später gab er dann an, dass das mit dem Schlagen oder Schal abgeben der ihm Unbekannte gesagt habe. Es sei dann anschliessend zum Kampf gekommen, weil er sein «Zeugs» nicht habe abge- ben wollen. An der Hauptverhandlung gab er an, dass sie bedrängt worden seien, ihre Sachen abzugeben oder «zschlegle». Die Frage, wer sie aufgefordert habe, die Fanschals abzugeben, beantwortete er damit, dass dies beide, der Beschuldigte und D.________ gewesen seien. An der Berufungsverhandlung gab er dann an, dass die Wegnahme der Fanschals wahrscheinlich beide gewollt hätten. G.________ sagte bei seiner zweiten Einvernahme und an der Hauptverhandlung aus, dass sie von beiden aufgefordert worden seien ihr «Zeug» abzugeben oder sie «verschlöh üs». Wer sie aufgefordert habe, wisse er aber nicht mehr. Die Intention sei wahrscheinlich von beiden da gewesen. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner ersten Einver- nahme aus, dass Thema der Diskussion gewesen sei, dass K.________ (Fussballclub)- Fans am Bahnhof von H.________ (Fussballclub)-Fans die Schals abgenommen worden seien, woraufhin D.________ E.________ gesagt habe, dass er ihm ja jetzt auch den Schal abgeben könne; was D.________ in seinen Einvernahmen bestätigte. Sodann führte D.________ an der Berufungsverhandlung übereinstim- mend aus, dass das Thema der Fan-Artikel im Gespräch aufgekommen sei. Auf Frage, ob der Beschuldigte die beiden aufgefordert habe den Schal oder sonst was abzugeben, beantwortete D.________ zudem bei der Staatsanwaltschaft damit, dass er es nicht sagen könne bzw. stritt dies nicht ab. Die Kammer stellt fest, dass die durch E.________ und G.________ leicht unter- schiedliche Wiedergabe des Wortlauts der vorgenannten Aufforderung: «Zeugs/Schal abgeben oder schlegle» bzw. «Zeugs abgeben oder sy verschlöh üs», für die Originalität ihrer Aussagen spricht. Im Weiteren deklarierten sie auch, sich an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern zu können. Erstellt ist, dass E.________ seinen Fanschal nicht «freiwillig» abgeben wollte und dies seinen Aussagen zu Folge auch nie gemacht hätte. E.________, G.________ und der Beschuldigte sagten so- dann übereinstimmend aus, dass aufgrund der Verweigerung der Abgabe des Fan- schals durch E.________, es anschliessend zur physischen Auseinandersetzung kam. Demnach erachtet es die Kammer als glaubhaft und damit als beweismässig erstellt, dass E.________ und G.________ vor das Ultimatum: «Schal abgeben oder schlegle» gestellt wurden. Hinsichtlich der Frage, wer dieses Ultimatum gestellt hat, erachtet es die Kammer als wirklichkeitsnah, dass sowohl der Beschuldigte als auch D.________ zur Schal- abgabe oder zum Kampf aufgefordert haben. Dies zumal sich G.________ und E.________ daran erinnern konnten, dass der Beschuldigte und vermutlich auch D.________ diese Frage gestellt haben. Zudem handelt es bei D.________ um ei- nen K.________(Fussballclub) Fussballfan, für welchen die Wegnahme des Schals eines verfeindeten Fussballclubs besondere Bedeutung hatte. Selbst gab er an, dies als Trophäe betrachtet zu haben. Die Kammer erachtet demnach als beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte und D.________ E.________ und G.________ auf- forderten, den Schal abzugeben oder «zschlegle». Unbestritten ist sodann, dass E.________ in der Folge – wenn auch wiederwillig – in den Kampf bzw. das «Eins gegen Eins» einwilligte bzw. er sich auf den Kampf ein- liess. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten ist als lebensfremd zu betrachten, 19 dass E.________ das «Eins gegen Eins» initiiert haben soll. Vielmehr sah sich dieser gezwungen zu kämpfen, um seinen Fanschal nicht abgeben zu müssen. Das Aus- sageverhalten des Beschuldigten, dass der Kampf auf Augenhöhe und das Ganze fair gewesen sei, ist sodann als beschönigend zu qualifizieren, zumal E.________ zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung unter Alkoholeinfluss stand und insbeson- dere D.________, welcher in seiner Freizeit boxt, technisch überlegen gewesen sein dürfte. Im Weiteren erscheint lebensfremd, dass E.________ dazu aufgefordert ha- ben soll, den Kampf in einer Nebengasse auszutragen, um nicht entdeckt zu werden, da der Anstoss zur Auseinandersetzung vom Beschuldigten und D.________ aus- ging. Frage des Kampfgegners E.________ und G.________ gaben übereinstimmend an, dass E.________ zuerst gegen den Unbekannten, damit gemeint der Beschuldigte, hätte kämpfen sollen, er dann aber schlussendlich gegen D.________ angetreten sei. Als Grund für diesen Wechsel gab G.________ an der Berufungsverhandlung an, dass sich D.________ vorgedrängt habe. Der Beschuldigte bestritt konstant, dass dies zu Beginn so beab- sichtigt gewesen sei. D.________ führte mit dem Beschuldigten übereinstimmend aus, dass nie Thema gewesen sei, dass der Beschuldigte kämpfe, zumal er ja nichts mit der Fan-Szene zu tun habe. Demgegenüber ist festzuhalten, dass der Beschul- digte ungeachtet dessen ein Motiv hatte, gegen die H.________(Fussballclub) Fans – nebst der verbalen Konfrontation – auch physisch vorzugehen; er ist zwar nicht Teil der K.________ (Fussballclub)-Fan-Szene, jedoch wurde er aufgrund der Freundschaft mit D.________ schon mehrere Male von H.________(Fussballclub) Fans angegangen. Insbesondere wäre es für E.________ wohl attraktiver gewesen, D.________ zu belasten, da es sich hierbei um einen Fan einer verfeindeten Grup- pierung handelt. Ausserdem kann – wie voranstehend erwähnt – in diesem Punkt in Folge der engen Verbundenheit zwischen dem Beschuldigten und D.________ nicht ausgeschlossen werden, dass der Letztgenannte den Erstgenannten mit seinen Aussagen zu schützen versuchte. Dass der Beschuldigte diesen Vorwurf abstritt, liegt in der Natur der Sache. Demgegenüber handelt es sich bei der Aussage von E.________ und G.________, wonach zuerst der Beschuldigte habe kämpfen wollen um ein originelles Detail. Im Weiteren liegt seitens der Vorgenannten diesbezüglich keinen Grund für eine Falschbelastung vor. Die Kammer erachtet demnach als er- stellt, dass ursprünglich der Beschuldigte gegen E.________ antreten wollte, D.________ sich jedoch vordrängte und schlussendlich er in den Kampf einstieg. Kampfablauf Die Kammer stellt fest, dass der Ablauf des Kampfes nachfolgend von allen Parteien – wobei E.________ und G.________ zu Beginn noch Faustschläge thematisierten – übereinstimmend geschildert wurde. So kam es zuerst zu einem «Gefuchtel» mit Händen, anschliessend versuchte E.________ D.________ mit dem Fuss zu kicken, woraufhin Letzterer dessen Bein ergriff, in sein Standbein kickte und ihn damit zu Fall brachte. Anschliessend kickte D.________ E.________, als dieser am Boden lag, gegen den Kopf. Die Anzahl der Kicks, welche gegen den Kopf erfolgten, kann vorliegend – da es sich um keine Beweisfrage im Verfahren gegen den Beschuldig- ten handelt – offengelassen werden. Zu erwähnen ist hierbei, dass die physische 20 Auseinandersetzung zwar zwischen E.________ und D.________ stattfand, diese aber auch vom Willen des Beschuldigten getragen war. Dies, zumal er zu Beginn gemeinsam mit D.________ die beiden H.________(Fussballclub) Fans fragte, ob sie sich boxen wollten, er sie in der Folge – ebenfalls mit D.________ zusammen – aufforderte ihren Schal herzugeben oder sie zu schlagen und er ursprünglich als Gegner in den Kampf einsteigen wollte. Der Beschuldigte konnte dennoch darüber hinaus glaubhaft darlegen, dass die Kicks gegen den Kopf E.________ nicht von seinem Willen getragen waren, versuchte dennoch – wie bereits erwähnt – das Ver- halten von D.________ zu beschönigen. Drohung G.________ führte tatnah – wie voranstehend ausgeführt – aus, dass der Beschul- digte ihm gesagt habe, dass er sich raus halten soll, ansonsten kassiere er auch bzw. sonst würde es «chlepfe». Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch in der Berufungsverhandlung gab er an, dass der Beschuldigte – soweit er sich zu erinnern vermöge – nicht direkt gedroht habe, aber ihm einfach gesagt habe, er dürfe nichts machen. Diese Aussage sei nicht freundlich und eher fordernd gewe- sen. Auf Vorhalt sagte E.________, dass es schon sein könne, dass der Beschul- digte das gesagt habe, er habe sich nicht so geachtet. Der Beschuldigte hingegen bestand darauf, lediglich gesagt zu haben, dass niemand eingreifen solle. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G.________ spricht, dass er den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten versuchte und – weil er sich nicht mehr erinnern konnte – in den späteren Einvernahmen nicht von einer Drohung sprach, sondern von einem fordernden Verhalten. Im Weiteren erscheint in Anbetracht der Dynamik des Ge- schehensablaufs als wirklichkeitsnah, dass der Beschuldigte G.________ verbal hin- derte einzugreifen. Nachvollziehbar ist zudem auch die Aussage von E.________ wonach er davon nichts mitbekommen habe, zumal er sich in den Kampfvorberei- tungen befand. Im Weiteren liegt es wiederum in der Natur der Sache, dass der Be- schuldigte diesen Vorwurf abstritt. Die Kammer stellt auf die glaubhaften tatnahen Aussagen von G.________ ab und erachtet demnach als erstellt, dass der Beschul- digte diesen warnte, einzugreifen, ansonsten er auch kassieren würde. Schalentwendung An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte D.________ detailliert aus, dass er E.________, als dieser am Boden gelegen sei, ein Mal gegen das Gesicht getre- ten, sich diesem angenähert und ihn mit der rechten Hand auf den Brustkorb auf den Boden gedrückt habe, sodass er ihm den Schal habe wegnehmen können. Er führte sodann mehrfach aus, dass das Abnehmen des Schals nicht mit dem Beschuldigten abgesprochen gewesen sei; dies sei aus einem Affekt heraus erfolgt. Er habe den Schal als eine Art Trophäe angesehen. Der Beschuldigte sagte sodann mit D.________ gleichbleibend aus, dass dieser E.________ gegen den Boden ge- drückt und ihm den Schal abgenommen habe. Es sei die Entscheidung von D.________ gewesen, ihm diesen wegzunehmen; er habe damit nichts zu tun ge- habt. Er gab an, dass er kein Interesse am Schal gehabt habe und nicht wüsste, was ihm dieser bringen sollte. E.________ schilderte, dass D.________ ihm den Schal nur deshalb habe abnehmen können, weil ihn dieser gegen den Kopf gekickt habe. G.________ bestätigte dies. Wie erwähnt, waren die Tritte gegen den Kopf von 21 E.________ nicht vom Willen des Beschuldigten umfasst. Nach Auffassung der Kammer liegen demnach hinsichtlich der Wegnahme des Schals durch D.________ unüberwindliche Zweifel vor, dass diese auch vom Willen des Beschuldigten getragen war. Dies deshalb, da man sich gestützt auf das voran- gehend gemeinsam gestellte Ultimatum: «Schal abgeben oder Schlegle», nachdem E.________ seinen Schal eben vorgängig nicht abgegeben hat, lediglich auf einen Kampf einigte. Weil D.________ während bzw. am Ende des Kampfes E.________ den Schal dann trotzdem entriss, brach er das vom gemeinsamen Willen mit dem Beschuldigten getragene Ultimatum und formulierte dieses insofern in ein «Schlegle und Schal abgeben» um. Der Beschuldigte als auch D.________ sagten überein- stimmend aus, dass dies eine Affekthandlung des Vorgenannten gewesen und die Wegnahme des Schals – nachdem es zum Kampf kam – nicht abgesprochen gewe- sen sei. Die Kammer stellt demnach fest, dass infolge Vorliegens erheblicher Zweifel, die Wegnahme des Schals von E.________ durch D.________ dem Beschuldigten nach Beginn der physischen Auseinandersetzung gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» (Art. 10 Abs. 2 StPO) nicht zugerechnet werden kann. Mangels Erfül- lens des angeklagten Sachverhalts ist der Beschuldigte demnach freizusprechen. 6.6. Erstellter bzw. nicht erstellter Sachverhalt Die Kammer gelangt gestützt auf die voranstehende Beweiswürdigung zu folgendem erstellten bzw. nicht erstellen Sachverhalt: Der Beschuldigte und D.________ waren am Abend des 27. Oktober 2019 um un- gefähr 20:00 Uhr auf einer Joggingrunde in Richtung H.________(Fussballclub) In- nenstadt unterwegs. Diese Joggingroute wurde aufgrund der besseren Lichtverhält- nisse anstatt derjenigen an der T.________ entlang gewählt. Während des Joggens erkannte D.________ E.________, Anhänger des H.________(Fussballclub) in Be- gleitung eines weiteren H.________(Fussballclub) Fans. Sie joggten an ihnen vorbei und begaben sich kurzzeitig in eine Nebengasse, wo sie beschlossen die beiden H.________(Fussballclub) Fans anzusprechen und sie mit den Vorkommnissen zwi- schen den beiden Fangruppierungen des K.________(Fussballclub) und des H.________(Fussballclub) zu konfrontieren. D.________ initiierte das Gespräch, indem er E.________ fragte, ob er derjenige sei, der zur Gruppierung der «P.________(Fangruppierung)» gehöre. In der Folge fragten der Beschuldigte und D.________ E.________ und G.________, ob sie mit ihnen boxen und ob sie gegeneinander ein «Zwei gegen Zwei» machen wollten. E.________ und G.________ lehnten dies ab, woraufhin der Beschuldigte und D.________ sie aufforderten, ihre Fanschals abzugeben oder sich mit ihnen zu schlagen bzw. ihnen das Ultimatum stellten: «Schal abgeben oder schlegeln». G.________ hielt sich raus und wollte sich nicht schlagen. Auch E.________ hatte kein Interesse an einer physischen Auseinandersetzung, jedoch kam es für ihn nicht in Frage seinen Schal abzugeben, sodass er in einen Kampf einwilligte bzw. sich dazu bereit erklärte. Zu Beginn wollte zuerst der Beschuldigte gegen ihn kämpfen, D.________ drängelte sich aber vor und machte sich so zum Kampfgegner von E.________. Sie bewegten sich in der Folge in eine Nebenstrasse zum «J.________» Gebäude hin, um nicht von der Polizei entdeckt zu werden. Der Be- schuldigte stellte sodann sicher, dass G.________ in das Geschehen nicht eingriff und drohte ihm, dass wenn er eingreife, er kassieren würde. So kam es in der Folge 22 zwischen D.________ und E.________ zuerst zu einem «Gefuchtel», anschliessend versuchte E.________ D.________ mit dem Fuss zu kicken, woraufhin er dessen Bein ergriff, in sein Standbein kickte und ihn damit zu Fall brachte. Anschliessend kickte D.________ E.________, als dieser am Boden lag, gegen den Kopf. D.________ beschloss daraufhin dem am Boden liegenden E.________ den Fan- schal wegzunehmen. D.________ brach damit das ursprünglich und vom gemeinsa- men Willen mit dem Beschuldigten gestellte Ultimatum: «Schal oder Schlegle» und formulierte dies in ein «Schlegle und Schal abgeben» um. Vorliegend bestehen un- überwindliche Zweifel, dass der Beschuldigte, nach Beginn der physischen Ausein- andersetzung, den Fanschal von E.________ nach wie vor entwenden wollte, so- dass der angeklagte Sachverhalt beweismässig nicht erstellt ist. III. Privatklage Die Kammer stellt fest, dass E.________ seine Zivilklage mit Schreiben vom 8. Fe- bruar 2022 sinngemäss gestützt auf Art. 120 Abs. 1 StPO zurückgezogen hat (pag. 510). Demzufolge ist das Zivilverfahren gegenstandslos geworden. Für die Behandlung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. IV. Entschädigung und Genugtuung Beschuldigter Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Ver- fahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 StPO Anspruch auf: Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Rechtsanwältin B.________ beantragte namens des Beschuldigten die Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 1'500.00, insbesondere für das erstellte DNA-Profil, die erkennungsdienstliche Erfassung, den Arbeitsausfall infolge der Einvernahmen und der Hauptverhandlungen sowie der entsprechenden Reisespesen (pag. 570). Hinsichtlich der geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen, für welche nicht eine Genugtuung, sondern je nach dem eine Entschädigung ausgesprochen würde, sind keine Unterlagen vorgebracht worden. Mangels Belegens dieser finanziellen Posten, kann demnach keine Entschädigung ausgerichtet werden. Damit eine Genugtuung ausgerichtet werden kann ist vorausgesetzt, dass eine be- sonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegt, mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorlie- gen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann. Als Beispiele können ne- ben der ungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft die publik gewor- dene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darle- gung in den Medien genannt werden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und 23 Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äus- serungen von Strafbehörden (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 27). Die vorgebrachten Gründe, weshalb vorliegend eine Genugtuung auszurichten sei, vermögen keine derartige Intensität begründen, dass von einer schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse ausgegangen werden könnte. Es handelt sich insbe- sondere bei der Erstellung der Profile hinsichtlich der Personendaten um ein im Straf- verfahren gewöhnliches Prozedere, welches nicht zu einer schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse führt. Insofern wird dem damit verbundenen Grundrechts- eingriff bereits Rechnung getragen, als dass diese Profile infolge des Freispruchs gelöscht werden. Eine Genugtuung ist demnach nicht auszurichten. V. Kosten- und Entschädigungsfolge 7. Erste Instanz 7.1 Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Infolge des vollumfänglichen Obsiegens des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren werden die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'318.55 vom Kanton Bern getragen. 7.2 Verteidigungskosten Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwältin B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der einge- reichten und als angemessen erachteten Honorarnote vom 28. April 2021 (pag. 337) auf insgesamt CHF 5'893.00 festgesetzt. Infolge des oberinstanzlichen Freispruchs des Beschuldigten entschädigt der Kanton Bern den Beschuldigten für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Umfang von CHF 5'893.00 (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 8. Obere Instanz 8.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 24 Der Beschuldigte wird oberinstanzlich freigesprochen, sodass dieser mit seinen An- trägen vollumfänglich obsiegt. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausma- chend CHF 3'500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) trägt der Kanton Bern. 8.2 Verteidigungskosten Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Ver- teidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch pra- xisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwalts- gesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwäl- ten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikosten- ersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenver- ordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. Mit oberinstanzlich eingereichter Honorarnote vom 25. Oktober 2022 machte Rechtsanwältin B.________ einen Gesamtaufwand von 21 Stunden und 17 Minuten geltend, wobei sie für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eine Dauer von 9 Stunden auswies. Die Berufungsverhandlung dauerte jedoch tatsächlich nur 4 Stunden, so dass der Gesamtaufwand um 5 Stunden auf 16 Stun- den und 17 Minuten gekürzt wird. Damit resultiert ein amtliches Honorar von CHF 3'256.65. Infolge des oberinstanzlichen Freispruchs und damit des vollumfänglichen Obsie- gens des Beschuldigten entschädigt der Kanton Bern den Beschuldigten für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Umfang von CHF 3'256.65 (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). VI. Verfügungen Die Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) durch das zuständige Bundesamt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-ProfilG). Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 Bst. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienst- licher Daten). 25 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des Raubes, angeblich mittäterschaftlich begangen mit D.________ am 27. Oktober 2019 in H.________, I.________ (Vorplatz J.________) zum Nachteil von E.________ unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 5'893.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren (inkl. Auslagen und MWST); unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 3'256.65 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren (inkl. Auslagen und MWST). II. 1. Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'318.55 trägt der Kanton Bern. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00, trägt der Kan- ton Bern. III. Es wird festgestellt, dass E.________ seine Zivilklage mit Schreiben vom 8. Februar 2022 zurückgezogen hat. Für die Behandlung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausge- schieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) durch das zuständige Bun- desamt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-ProfilG). 2. Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 Bst. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 26 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Kantonspolizei Bern, Kriminalabteilung, Fachstelle Hooliganismus (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) Bern, 26. Oktober 2022 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 21.02.2022) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Gysi i.V. Oberrichter Zbinden Die Gerichtsschreiberin: López Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 27