27 telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die Beschuldigte beantragte oberinstanzlich vollumfängliche Freisprüche. Mit vorliegendem Urteil werden die Schuldsprüche der Vorinstanz bestätigt. Damit unterliegt die Beschuldigte auch im oberinstanzlichen Verfahren. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 bestimmt. Diese werden der Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.