23. Täterkomponenten Den Akten sind keine Besonderheiten betreffend die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben der Beschuldigten zu entnehmen. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren grundsätzlich korrekt. Dass sie anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2020 ihre Aussage verweigerte, ist ihr gutes Recht. Insgesamt sind die Täterkomponenten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz neutral zu werten.