Die vorliegenden Widerhandlungen gegen das Verbot von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum stellen jedoch eine vergleichsweise geringe Verletzung dieses Rechtsguts dar. Darauf weist auch der Umstand hin, dass hierfür grundsätzlich das Ordnungsbussenverfahren vorgesehen ist. Die Vorinstanz erachtete für die Verstösse gegen Art. 10f Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 7c COVID-19-Verordnung 2 eine Übertretungsbusse von CHF 100.00 pro Vorfall als angemessen. Die Kammer kann sich dem unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände anschliessen.