26 22. Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 (mehrfach) Wie unter Ziff. 18.3 bereits ausgeführt, dient(e) die COVID-19-Verordnung 2 und die darin enthaltene relevante Strafbestimmung insbesondere dem Schutz der öffentlichen Gesundheit als Rechtsgut und somit einem wichtigen Polizeigut. Die vorliegenden Widerhandlungen gegen das Verbot von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum stellen jedoch eine vergleichsweise geringe Verletzung dieses Rechtsguts dar.