In Bezug auf den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen sehen besagte Richtlinien im Sinne eines Referenzsachverhalts (Nichteinhalten eines Rayonverbots durch einen Alkoholabhängigen) eine Busse von CHF 200.00 vor. Die Kammer kann sich der Vorinstanz anschliessen, wonach die vorliegenden Konstellationen (Vorfälle vom 2. und 16. Mai 2020) verschuldensmässig mit dem Referenzsachverhalt vergleichbar sind, weshalb weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der Busse angezeigt ist. Neutral zu werten ist dabei, dass sich die Beschuldigte ohne Weiteres an die geltenden Regeln hätte halten können.