Die direktvorsätzlich handelnde Beschuldigte offenbarte damit ihre Gleichgültigkeit gegenüber staatlichen Anordnungen, was indes tatbestandsimmanent ist. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist zwar nicht an diese Richtlinien gebunden (vgl. Urteil des BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.), sie können jedoch als Orientierungshilfe dienen.