106 Abs. 1 StGB). Die beiden Tatbestände weisen damit – ausserhalb des Ordnungsbussenverfahrens – einen identischen Strafrahmen auf. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen als konkret schwerere Delikte aus. In der nachfolgenden Strafzumessung werden die entsprechenden Vorwürfe der Einfachheit halber zusammen bzw. unter dem gleichen Titel abgehandelt.