Wird der beschuldigten Person zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen, die nicht in einer nach Art. 15 des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 314.1) erstellten Liste aufgeführt ist (so etwa Art. 292 StGB), gelangt das Ordnungsbussenverfahren nicht zur Anwendung (Art. 4 Abs. 3 Bst. b OBG) und die Kammer ist nicht an diese Bussenhöhe gebunden. Der massgebende Strafrahmen beträgt demnach sowohl für Art. 10f Abs. 2 Bst. a der hier einschlägigen COVID-19-Verordnung 2 (in beiden massgebenden Fassungen) als auch für Art. 292 StGB Busse bis zu CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB).