25 20. Strafrahmen und konkrete Vorgehensweise Ausgangspunkt der Gesamtstrafenbildung ist die Bestimmung des schwersten Delikts. Gemäss Art. 10f Abs. 2 Bst. a COVID-19-Verordnung 2 kann ein Verstoss gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Art. 7c derselben Verordnung (in den hier massgebenden Fassungen) mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 bestraft werden. Wird der beschuldigten Person zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen, die nicht in einer nach Art. 15 des Ordnungsbussengesetzes (OBG;