19. Allgemeine Ausführungen Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt ausgeführt. Darauf wird verwiesen (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 144 f.). Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten der Beschuldigten abzuändern. Die Vorinstanz hat diese zu einer Übertretungsbusse von insgesamt CHF 465.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage festgesetzt.