Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte den von der Kantonspolizei Bern unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB ausgesprochenen Wegweisungsverfügungen vom 2. und 16. Mai 2020 nicht Folge leistete, obwohl ihr diese rechtsgültig eröffnet wurden und sie Kenntnis von deren Inhalt hatte. Trotzdem widersetzte sie sich der jeweiligen Verhaltensanweisung. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 292 StGB ist damit erfüllt. Rechtferti- gungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Die Beschuldigte ist gestützt auf Art.