Die Kammer ist in Bezug auf die Frage der Subsidiarität nicht an die Feststellungen des Regionalgerichts Bern-Mittelland im Verfahren PEN 21 194 gebunden. Daran vermag auch das von der Verteidigung zitierte Bundesgerichtsurteil nichts zu ändern, zumal es dort um eine andere Konstellation ging. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte den von der Kantonspolizei Bern unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB ausgesprochenen Wegweisungsverfügungen vom 2. und 16. Mai 2020 nicht Folge leistete, obwohl ihr diese rechtsgültig eröffnet wurden und sie Kenntnis von deren Inhalt hatte.