Aufgrund der geschützten unterschiedlichen Rechtsgüter der in Frage stehenden Normen (insb. öffentliche Gesundheit vs. öffentliche Gewalt/staatliche Autorität) stellt sich die Frage der Subsidiarität nicht. Dies selbst dann nicht, wenn sich die Polizei bei der Durchsage per Lautsprecher auf die geltenden Regelungen gemäss COVID-19-Verordnung 2 berufen hat, war dies doch auch der Grund für die damalige Wegweisung. Die Kammer ist in Bezug auf die Frage der Subsidiarität nicht an die Feststellungen des Regionalgerichts Bern-Mittelland im Verfahren PEN 21 194 gebunden.