10f Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 – nebst der Vorschrift betreffend Abstand – einzig den Verstoss gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen verbietet (und unter Strafe stellt). Erfasst wird gemäss diesbezüglich klarem Wortlaut eben gerade nicht der «Ungehorsam», welcher demgegenüber Art. 292 StGB zugrunde liegt. Aufgrund der geschützten unterschiedlichen Rechtsgüter der in Frage stehenden Normen (insb. öffentliche Gesundheit vs. öffentliche Gewalt/staatliche Autorität) stellt sich die Frage der Subsidiarität nicht.