24 zu reduzieren, Übertragungsketten zu unterbrechen und lokale Ausbrüche zu verhindern oder einzudämmen» (Bst. b). Des Weiteren soll(t)en insbesondere auch besonders gefährdete Personen geschützt werden (Bst. c). Die COVID-19- Verordnung 2 diente nach dem Gesagten insbesondere dem Schutz der öffentlichen Gesundheit als Rechtsgut. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass Art. 10f Abs. 2 Bst.