Demgegenüber verfolgt(e) die COVID-19- Verordnung 2 (in den beiden hier zu interessierenden Fassungen) gemäss Art. 1 Abs. 1 insbesondere den Zweck «die Verbreitung des Coronavirus in der Schweiz zu verhindern oder einzudämmen» (Bst. a) und «die Häufigkeit von Übertragungen