Vielmehr ist – wie bereits erwähnt – danach zu fragen, ob die andere fragliche Strafbestimmung dasselbe Rechtsgut schützt wie Art. 292 StGB. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Art. 292 StGB ein Delikt gegen die öffentliche Gewalt dar und soll in erster Linie die Durchsetzung hoheitlicher Anordnungen erleichtern (Urteil des BGer 6B_1210/2019 vom 19. Mai 2020 E. 1.2). Geschützt wird damit letztlich die staatliche Autorität (vgl. MIGNOLI, a.a.O., N 1 zu Art. 292 StGB; RIEDO/BONER, a.a.O., N 11 zu Art. 292 StGB). Demgegenüber verfolgt(e) die COVID-19- Verordnung 2 (in den beiden hier zu interessierenden Fassungen) gemäss Art.