83 PolG/BE erlassen (pag. 2). Die Kantonspolizei Bern war nach dem Gesagten für den Erlass besagter Verfügungen zuständig. Deren (mündliche) Form ist unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht zu bestanden (RIEDO/BONER, a.a.O., N 83 zu Art. 292 StGB; TRECHSEL/VEST, a.a.O., N 8 zu Art. 292 StGB; Art. 84 Abs. 3 PolG/BE). Sodann wird, wie dies die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, auch im vorliegenden Fall keine besondere gesetzliche Ermächtigung zum Androhen einer Strafe vorausgesetzt (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 130 mit Verweis auf RIEDO/BONER, a.a.O., N 86 f. zu Art. 292 StGB).