7c Abs. 3 der COVID-19-Verordnung 2 für die Einhaltung der Vorgaben im öffentlichen Raum zu sorgen. Darüber hinaus kann die Kantonspolizei gestützt auf Art. 83 Abs. 1 Bst. a und b des Polizeigesetzes des Kantons Bern (PolG; BSG 551.1) Personen unter anderem dann von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fernhalten, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch eine Ansammlung, gestört oder gefährdet wird (Bst. a) oder Dritte erheblich belästigt oder gefährdet werden (Bst. b). In Bezug auf den Vorfall vom 16. Mai 2020 wurde die Verfügung ausdrücklich gestützt auf Art. 83 PolG/BE erlassen (pag. 2).