Die Kammer erachtet die mit den mündlichen Verfügungen verbundenen Verhaltensanweisungen (Wegweisung resp. Aufforderung, die Örtlichkeit zu verlassen) auch mit Blick auf die angedrohte Sanktion als hinreichend klar umschrieben. Solches wird denn auch nicht bestritten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt die Kammer weiter zum Schluss, dass die Kantonspolizei für den Erlass der Wegweisungsverfügung unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zuständig war. So haben bzw. hatte die Polizei (und weitere durch die Kantone ermächtigte Vollzugsorgane) gestützt auf Art. 7c Abs. 3 der COVID-19-Verordnung 2 für die Einhaltung der Vorgaben im öffentlichen Raum zu sorgen.