23 Es ist erstellt und im Übrigen unbestritten, dass die Beschuldigte anlässlich ihres Aufenthalts auf dem Bundesplatz in Bern am 2. Mai 2020 von der Polizei zunächst mittels Lautsprecher eines Patrouillenwagens und anschliessend noch individuell belehrt und weggewiesen worden ist (vgl. Ziff. 11. hiervor). Anlässlich des Aufenthalts vom 16. Mai 2020 erfolgte eine individuelle Belehrung und Wegweisung der Beschuldigten (vgl. Ziff. 15. hiervor). Die Kammer erachtet die mit den mündlichen Verfügungen verbundenen Verhaltensanweisungen (Wegweisung resp.