104 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 104 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; RIEDO/BONER, N 252 f. zu Art. 292 StGB m.w.H.). 18.3 Erwägungen der Kammer/Subsumtion Vorab kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 127 ff.).