Subsidiarität ist etwa gegenüber all jenen Strafbestimmungen anzunehmen, die besondere Formen des Ungehorsams gegen staatliche Anordnungen unter Strafe stellen. Dies gilt sowohl für das Kernstrafrecht als auch für das Nebenstrafrecht und das kantonale Recht (RIEDO/BONER, a.a.O., N 25 zu Art. 292 StGB m.w.H.). Art. 292 StGB bleibt demgegenüber anwendbar, «wenn keine andere Strafbestimmung den Ungehorsam an sich bestraft» (BGE 121 IV 32 E 2b/aa; RIEDO/BONER, a.a.O., N 23 zu Art. 292 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist «die in einer Verfügung enthaltene behördliche Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art.