292 StGB rechtswidrig und damit unwirksam. Das Regionalgerichts Bern-Mittelland sei in seinem Urteil vom 8. September 2021 (PEN 21 294) im Hinblick auf die Subsidiarität von Art. 292 StGB zum gleichen Ergebnis gelangt. Auch das Bundesgericht vertrete diese Auffassung (BGE 121 IV 29 E. 2.b.aa). Aus diesen Gründen sei der Tatbestand von Art. 292 StGB nicht erfüllt und die Beschuldigte sei vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen vom 2. und 16. Mai 2020 freizusprechen (pag. 213 ff.). 18.2 Allgemeine Ausführungen Nach Art.