18. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) 18.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 16. Dezember 2021 zusammengefasst vor, dass amtliche Verfügungen nur dann mit einer Strafandrohung versehen werden dürften, wenn dieselbe Tathandlung nicht bereits durch eine andere, speziellere Bestimmung mit Strafe bedroht sei. Es handle sich insoweit um einen Auffangtatbestand. Wo eine andere Strafbestimmung vorgehe, sei eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB rechtswidrig und damit unwirksam.