7c Abs. 1 COVID-19- Verordnung 2 ist zweifelsohne erfüllt. In subjektiver Hinsicht geht die Kammer davon aus, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Sie war vor Ort, weil sie «nicht einverstanden war mit den getroffenen Massnahmen im Zusammenhang mit der Corona Krise» und ihre Meinung vertreten wollte. Sie hat wissentlich und willentlich an der entsprechenden Kundgebung bzw. «Mahnwache» respektive an einer verbotenen Menschenansammlung teilgenommen, womit vorsätzliches Handeln vorliegt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigte ist gestützt auf Art.