21 nicht einverstanden waren (vgl. hierzu auch Ziff. 11. und 15. hiervor). Damit erfolgte das Zusammenkommen mit anderen Personen planmässig. Die Beschuldigte hat an diesen unbewilligten Kundgebungen bzw. «Mahnwache» teilgenommen und sich folglich in einer (verbotenen) Menschenansammlung von mehr als fünf Personen aufgehalten. Der objektive Tatbestand von Art. 10f Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 7c Abs. 1 COVID-19- Verordnung 2 ist zweifelsohne erfüllt.