17.6.4 hiervor) und darüber hinaus zeitlich befristet. Auch die Kundgabe der Meinung war nicht gänzlich eingeschränkt. Von einem absoluten Verbot von Versammlungen und/oder einem Eingriff in den Kerngehalt des Grundrechts von Art. 22 BV (und/oder Art. 16 BV) kann keine Rede sein. 17.7 Subsumtion Gemäss erstelltem Sachverhalt beteiligte sich die Beschuldigte am 2. Mai 2020 und am 16. Mai 2020 an einer Kundgebung bzw. «Mahnwache» mit mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum (Bundesplatz in Bern).