142). Verboten waren im hier relevanten Zeitraum (nur) Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum. Eine Ansammlung von bis zu fünf Personen war demgegenüber erlaubt, wobei jeweils ein Abstand von zwei Metern einzuhalten war. Ein generelles Verbot jeglicher Ansammlungen lag damit nicht vor, weshalb das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht in seinem Kerngehalt verletzt wurde. Das Verbot war in der damaligen Lage zum Schutz der öffentlichen Interessen gerechtfertigt (vgl. Ausführungen in Ziff. 17.6.4 hiervor) und darüber hinaus zeitlich befristet.