Die Kundgabe der Meinung war stets durch Leserbriefe, Kontakt mit Politikern etc. möglich. Durch die fragliche Begrenzung von Menschenansammlungen auf fünf Personen wurde die Versammlungsfreiheit zwar eingeschränkt, mit Blick auf die damalig unsichere Lage waren die öffentlichen Interessen (insb. Schutz der öffentlichen Gesundheit) indes höher zu gewichten. Die entsprechende Massnahme war unter den gegebenen Umständen auch zumutbar (vgl. hierzu auch das Urteil des BGer 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021, E. 3). 17.6.5 Wahrung des Kerngehalts in concreto