Auch wenn Kundgebungen – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – in erster Linie auf Aussenwirkungen bedacht sind, so können Versammlungen namentlich auch online bzw. virtuell stattfinden, womit der Stellenwert von physischen Demonstrationen als Mittel der demokratischen Meinungsäusserung zumindest reduziert wird (Urteil des BGer 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 7.8.1). Die Kundgabe der Meinung war stets durch Leserbriefe, Kontakt mit Politikern etc. möglich.