Versammlungen bis zu fünf Personen waren – natürlich unter Einhalt des vorgesehenen Abstandes – erlaubt. Weiter galt das generelle Verbot, wie hiervor bereits erwähnt, nur für eine befristete Zeit. Auch wenn Kundgebungen – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – in erster Linie auf Aussenwirkungen bedacht sind, so können Versammlungen namentlich auch online bzw. virtuell stattfinden, womit der Stellenwert von physischen Demonstrationen als Mittel der demokratischen Meinungsäusserung zumindest reduziert wird (Urteil des BGer 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 7.8.1).