20 tiger Risiken im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit und damit einhergehend auch der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das Recht auf Versammlungsfreiheit (und damit einhergehend auch auf Meinungsäusserungsfreiheit) war indes nicht gänzlich eingeschränkt. Verboten waren «lediglich» Menschenansammlungen von über fünf Personen im öffentlichen Raum. Versammlungen bis zu fünf Personen waren – natürlich unter Einhalt des vorgesehenen Abstandes – erlaubt.