12 der COVID-19- Verordnung 2) und wurde am 22. Juni 2020 schliesslich aufgehoben. Vor diesem Hintergrund kann die hier in Frage stehende Massnahme nicht schon deshalb als unrechtmässig betrachtet werden, weil sie bei besserer Kenntnis aus der Retrospektive nicht als optimal erscheint. Aus dem Gesagten folgt, dass das hier fragliche Verbot von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum gemäss Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 zum damaligen Zeitpunkt erforderlich war, ging es doch – in erster Linie – um die Minimierung gewich-