Es kann sich nämlich rechtfertigen, so auch im Rahmen der vorliegend relevanten Zeitspanne, bei einer unbekannten Situation vorerst einschneidendere Massnahmen anzuordnen, um zu verhindern, dass sich eine unkontrollierte Situation entwickelt, die in der Folge mit noch gravierenderen Einschränkungen behoben werden müsste. Daher kann auch eine potenziell überschiessende Massnahme in solchen Situationen kurzfristig zulässig sein (vgl. Urteil des BGer 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 6.4). Die Beurteilung, welche zum damaligen Zeitpunkt vorgenommen wurde, war indes zwangsläufig provisorisch, beruhend auf dem aktuellen Stand des Wissens (vgl. BGE 139 II 185 E. 10.1.3).