sammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum verboten hat und noch nicht hinsichtlich des Zwecks dieser Menschenansammlungen (evtl. Versammlungen zu Kundgebungszwecken) differenzierte, wie dies später in der Covid- Verordnung besondere Lage (z.B. Fassung vom 1. März 2021, Art. 3c Abs. 1 und Art. 6c Abs. 2) etwa der Fall war. Es kann sich nämlich rechtfertigen, so auch im Rahmen der vorliegend relevanten Zeitspanne, bei einer unbekannten Situation vorerst einschneidendere Massnahmen anzuordnen, um zu verhindern, dass sich eine unkontrollierte Situation entwickelt, die in der Folge mit noch gravierenderen Einschränkungen behoben werden müsste.