Wenn es um möglicherweise gewichtige Risiken geht, können Abwehrmassnahmen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erst dann getroffen werden, wenn wissenschaftliche Klarheit vorliegt, sondern bereits dann, wenn eine erhebliche Plausibilität besteht (Urteil des BGer 2C_308/2021 vom 3. September 2021, E. 6.6.3). Vor dem Hintergrund der damaligen Lage, der Eignung entsprechender Personen- bzw. Kontaktbeschränkungen zur Pandemiebekämpfung (vgl. Ausführungen hiervor) und dem damaligen Kenntnisstand im Zusammenhang mit dem zu diesem Zeitpunkt noch neuartigen Virus Covid-19 ist es nachvollziehbar, dass der Bundesrat in der COVID-19-Verordnung 2 generell Menschenan-