Ferner sollte auch das Ziel der Pandemiebekämpfung (vgl. Art. 1 COVID-19-Verordnung 2) nach den ersten Lockerungen des im März 2020 verhängten «Lockdowns» nicht durch Menschenansammlungen gefährdet werden. Wenn es um möglicherweise gewichtige Risiken geht, können Abwehrmassnahmen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erst dann getroffen werden, wenn wissenschaftliche Klarheit vorliegt, sondern bereits dann, wenn eine erhebliche Plausibilität besteht (Urteil des BGer 2C_308/2021 vom 3. September 2021, E. 6.6.3).