Dennoch kann auch heute eine relevante Ansteckungsgefahr im Freien nicht ausgeschlossen werden. Sodann führen grössere Kundgebungen nicht nur während der Veranstaltung selber, sondern auch vor- und nachher (An- und Abreise) zu einer erheblichen Ansammlung von Menschen (vgl. Urteil des BGer 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 6.3.5). Es bestanden im hier relevanten Zeitraum erhebliche Unsicherheiten. Ferner sollte auch das Ziel der Pandemiebekämpfung (vgl. Art. 1 COVID-19-Verordnung 2) nach den ersten Lockerungen des im März 2020 verhängten «Lockdowns» nicht durch Menschenansammlungen gefährdet werden.