Im besagten Urteil hatte das Bundesgericht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle eine kantonale Verordnungsbestimmung vom 19. März 2021 zu überprüfen. Die bundesgerichtlichen Erwägungen zur Frage der Erforderlichkeit von Personenbeschränkungen können indes nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden. Die Kammer verkennt nicht, dass der Versammlungsfreiheit aufgrund deren zentraler Bedeutung für die Meinungsbildung in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat ein hoher Stellenwert beizumessen ist. Insofern sind für entsprechende Einschränkungen gewichtige Interessen bzw. Gründe vorzuweisen.