eingehender Urteil 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 6.2). (…) Diese Schlussfolgerungen können analog auf den vorliegenden Fall übertragen werden. So hielt das Bundesgericht im besagten Urteil denn auch fest, dass aus rein epidemiologischer Sicht eine Gleichbehandlung von Menschenansammlungen und Veranstaltungen, bei welchen das Ansteckungsrisiko vergleichbar sei, unabhängig von ihrem Ziel und Zweck, als gerechtfertigt erscheine (E. 7.6). Im besagten Urteil hatte das Bundesgericht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle eine kantonale Verordnungsbestimmung vom 19. März 2021 zu überprüfen.