7 EpG bzw. Art. 185 Abs. 3 BV ermächtigt(e) den Bundesrat zum Erlass der hier relevanten COVID-19-Verordnung 2, wobei entsprechende Notverordnungen gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Praxis auch schwere Grundrechtseingriffe vorsehen können. 17.6.3 Öffentliches Interesse in concreto Die Einschränkung der Versammlungsfreiheit bzw. das Verbot von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum durch Art. 10f Abs. 2 Bst.